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Vermächtnis

Erbschaftssteuer: Bemessungsgrundlage bei grundpfandbelasteter Liegenschaft

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden (Art. 615 ZGB). Dabei vermindert die Pfandschuld den Anrechnungswert der Erbschaftssache. Diese Regel ist dispositiver Natur. Mangels einer Einigung der Erben oder einer anderslautenden Vorschrift des Erblassers ist sie indessen für die Behörde, die gemäss Art. 611 ZGB die Lose bildet, sowie für den Erbenvertreter, den Willensvollstrecker und das Teilungsgericht bindend. Sie gilt jedoch als Teilungsregel nur bei einer Erbeinsetzung, nicht aber bei einem Vermächtnis, da der Vermächtnisnehmer nicht Erbe im Sinne des Gesetzes ist.
iusNet ErbR 12.09.2023

Besteuerung eines Vermächtnisses an die leibliche Tochter

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Nach dem ESchStG/BL sind direkte Nachkommen von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer befreit. Verwendet der Gesetzgeber in einer Steuerrechtsnorm zivilrechtliche Begriffe, ist deren zivilrechtliche Bedeutung grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend. Da das kantonale Recht (BL) «Nachkommen» nicht eigenständig klärt, ist daher das Zivilrecht heranzuziehen. Eine Entstehung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung schied vorliegend aus, da die leibliche Tochter C. des Erblassers bereits einen zivilrechtlichen Vater hatte. Die Anerkennung im Schenkungsvertrag hätte aber auch dem Formerfordernis nicht genügt. Für die Erbschaftssteuer auf dem Vermächtnis an C. galt der Normaltarif.
iusNet ErbR 29.08.2023

Klage auf Vollzug einer erbrechtlichen Auflage: Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Umstand allein, dass der Kläger Einwohner der Stadt U. war, vermochte die Aktivlegitimation zur Klage auf Vollzug der mit dem Vermächtnis des Schlösslis an die Stadt U. verbundenen erblasserischen Auflage, dass das Schlössli ausschliesslich öffentlich zu nutzen sei, nicht zu begründen. Dafür hätte der Kläger eine spezifische Beziehungsnähe persönlicher, räumlicher oder sachlicher Natur zur Streitsache haben oder zumindest einen aktuellen oder potenziellen praktischen Nutzen aus dem Vollzug der Auflage ziehen können müssen. Die Motivation, gewissermassen stellvertretend die Interessen des Verstorbenen zu wahren und dafür zu sorgen, dass dessen Wille erfüllt wird, genügt dagegen für Private nicht.
iusNet ErbR 19.12.2022

Verzugszinsen, wenn die vom Vermächtnisnehmer zu tragende Steuer aus dem Nachlass bezahlt wurde

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Die mit Mitteln des Nachlasses erfolgte Begleichung des von der Vermächtnisnehmerin zu tragenden Anteils an der Erbschaftssteuer nach dem Genfer Erbschaftssteuergesetz stellt eine Zahlung eines Dritten i.S.v. Art. 110 OR dar, da die Steuerbehörde nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass die Zahlung aus dem Nachlassvermögen erfolgte. Die Forderung gegenüber der Vermächtnisnehmerin ist im Moment der Zahlung in das Gesamteigentum der Erben übergegangen. Sie wurde mit Ablauf der im Genfer Erbschaftssteuergesetz vorgesehenen Frist fällig, sodass die Erbmasse ohne Inverzugsetzung berechtigt ist, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu fordern.
iusNet ErbR 17.03.2022

Steuerberechnung bei einem mit einer Auflage verbundenen Vermächtnis einer Liegenschaft

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Die Auflage, dass die vermachte Liegenschaft während 10 Jahren nicht verkauft werden dürfe, andernfalls die eingesetzten Erben Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses hätten, steht dem sofortigen Erwerb des vollen sachenrechtlichen Eigentums, inkl. Verfügungskompetenz, durch den Begünstigten nicht entgegen. Die Auflage beeinflusst den Verkehrswert der Liegenschaft nicht. Der Vergleich mit der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiteraktien mit Sperrfristen ist nicht zielführend. Denn erstens fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage und zweitens sind Mitarbeiteraktien typischerweise der Verfügung der Mitarbeiter entzogen.
iusNet ErbR 21.07.2021

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die testamentarische Anordnung, dass die der Stiftung I. vermachten Bilder in der Villa J. ausgestellt werden müssen, kann in guten Treuen nicht nur als Bedingung, sondern auch als Auflage verstanden werden. In der von der Willensvollstreckerin angekündigten Ausrichtung des Vermächtnisses kann daher kein Widerspruch zum offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments erblickt werden. Trotz Umbaus der Villa J. sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum dem Willen der Erblasserin nicht in absehbarer Zeit entsprochen werden könnte. Ein aufsichtsrechtlich motiviertes Aushändigungsverbot entfällt.
iusNet ErbR 21.06.2021

Legat oder Erbeinsetzung?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

5A_91/2019

Der Entscheid auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung beschlägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Die Kognition des Bundesgerichts ist entsprechend beschränkt auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. «Vermacht» ein Erblasser seiner Tochter einen Anteil an der Erbschaft in Höhe ihres Pflichtteils und belastet diesen mit der Nutzniessung zugunsten der Mutter, so ist die Interpretation, dass es sich um eine Erbeinsetzung handle, im Lichte von Art. 483 Abs. 2 ZGB nicht willkürlich.
iusNet ErbR 23.03.2020

Streitwert eines testamentarisch eingeräumten Erwerbsrechts an einer Nachlassliegenschaft

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Liegenschaften in der Erbteilung
Würde bei Gutheissung einer Ungültigkeitsklage das Recht einer Vermächtnisnehmerin, ein Nachlassgrundstück zu erwerben, dahinfallen, geht der Streit nicht um die Ausübung, sondern um das Recht an sich. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, den Wert des Erwerbsrechts als Option selbständig festzulegen. Da in casu bei Berücksichtigung des Verkehrswerts der Liegenschaft der Streitwert den Wert des Nettonachlasses um mehr als das Doppelte überstiegen hätte, war es angezeigt, stattdessen auf das tatsächliche Interesse der Klägerin abzustellen.
iusNet ErbR 16.10.2019

Das letzte Wort ist gesprochen: Keine Auszahlung des Millionenvermächtnisses

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Unabhängig von der Form des Widerrufs setzt das Wiederaufleben einer älteren Verfügung voraus, dass der Erblasser einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen erklärt. Ob die gemäss Art. 510 ZGB vorgesehene Vernichtung zu den gesetzlichen Formen zählt, die der Erblasser hätte einhalten müssen, um seinen animus revivendi zu erklären, kann gemäss Bundesgericht offenbleiben, da in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt ist, ob er im Zeitpunkt der Vernichtung der jüngeren Verfügung überhaupt um das (Noch-)Vorhandensein der älteren Urkunde wusste.
iusNet ErbR 26.07.2019

Forderung aus Vermächtnis: Zulässigkeit von Klageänderungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Eine Klageänderung, die zu einer Änderung der Verfahrensart führt, ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig. Wer einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut eines Testaments abweichenden Willen des Erblassers behauptet, muss die konkreten Umstände vortragen und die entsprechenden Beweismittel bezeichnen, mit denen diese bewiesen werden können.
iusNet ErbR 26.03.2019

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