Die Entschädigung, welche der Bank wegen vorzeitiger Kündigung des Hypothekendarlehensvertrags geschuldet wurde, hätte der Vermächtnisnehmer, welchem die Liegenschaft gegen Übernahme des Darlehens vermacht worden war, zwar nach der – nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden – Feststellung des Vorinstanz nicht zu tragen gehabt. Wie die Vorinstanz gelangt aber auch die Cour de Justice zum Schluss, dass der Vermächtnisnehmer, der sich mit den Pflichtteilserben in einer schriftlichen Vereinbarung auf die Übertragung der ihm vermachten Liegenschaft gegen eine innert 10 Tagen seit Eintragung im Grundbuch zu überweisende Ausgleichszahlung geeinigt hatte, aufgrund der in der Präambel der Vereinbarung festgehaltenen Ziele, der Saldoklausel und einer gleichentags unterzeichneten vorbehaltlosen Schuldanerkennung auf die Forderung verzichtet habe, die ihm seiner Meinung nach gegen die Erbengemeinschaft zustand.