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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Willensvollstrecker

Willensvollstrecker

Absetzung des Willensvollstreckers wegen mangelhafter Erfüllung der Pflicht zur Mitwirkung beim Inventar

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Absetzung des Willensvollstreckers als schärfste disziplinarische Massnahme kann nur wegen schwerer Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit ausgesprochen werden. Der Willensvollstrecker verletzte seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Inventarerstellung, indem er vor dem Tod des Erblassers erfolgte Barbezüge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verschwieg und nicht innert nützlicher Frist geeignete Schritte unternahm, um den Verbleib des Geldes zu klären. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen nicht, wenn sie den Willensvollstrecker deswegen absetzte.
iusNet ErbR 27.11.2019

Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassverwaltung
Der britische Personal Representative/Administrator kommt nicht nur dann zum Einsatz, wenn eine Erbschaft überschuldet ist. Seine Rolle ist derjenigen des Willensvollstreckers ähnlicher als derjenigen des amtlichen Liquidators. Die Erbschaft kann folglich weiterhin in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart dort betrieben werden, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens betrieben werden konnte.
iusNet ErbR 12.11.2019

Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen (Mäklervertrag)

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Willensvollstrecker den Verkauf von Nachlassliegenschaften auf eine Immobiliengesellschaft auslagern darf (Mäklervertrag). Es stellte fest, dass dies sachlich gerechtfertigt sein kann. Unter Umständen ist die Übertragung eines Liegenschaftsverkaufs auf Spezialisten nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Willensvollstrecker dürfen den Mäklervertrag auch mit Gesellschaften eingehen, die ihnen nahestehen, vorausgesetzt, dies ist für die Erben im Ergebnis vorteilhaft.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 28.10.2019

Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Willensvollstreckermandat kann in Analogie zum Auftragsrecht jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. Als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht kann die Kündigung grundsätzlich nicht widerrufen werden. Sie kann aber aufgrund eines Willensmangels unwirksam sein. Die Beurteilung, ob ein Willensmangel vorliegt, fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sondern ist dem Zivilrichter vorbehalten.
iusNet ErbR 16.10.2019

Annahme des Willensvollstreckermandats

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Annahme durch Stillschweigen nach Art. 517 Abs. 2 ZGB setzt nicht voraus, dass die Behörde dem zur Willensvollstreckung Berufenen eine förmliche Verfügung eröffnet, die speziell als solche bezeichnet und an ihn adressiert ist; es ist insbesondere nicht vorgeschrieben, dass die 14-tägige Frist dem Berufenen «ausdrücklich» gesetzt werden muss. Es genügt vielmehr, dass die Behörde den Willensvollstrecker über seine Berufung informiert und dass dieser Kenntnis von der in Art. 517 Abs. 2 ZGB enthaltenen Vorschrift hat. Alsdann gilt das Mandat als angenommen, wenn es der Berufene nicht innert 14 Tagen seit Erhalt der Mitteilung ablehnt.
iusNet ErbR 02.10.2019

Delegation des Verkaufs von Nachlassliegenschaften durch den Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Verkauf von Liegenschaften mit hohem Wert kann den Beizug eines professionellen Liegenschaftsmäklers gebieten, auch wenn der Willensvollstrecker selbst Immobilienfachmann ist. Bei einem Mäklervertrag mit Provision in Form eines prozentualen Anteils am Verkaufserlös haben die Parteien ein gleichgerichtetes Interesse an einem möglichst hohen Verkaufspreis. Es besteht daher keine Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen, weshalb der Vertrag selbst dann gültig wäre, wenn ein Insichgeschäft vorläge.
iusNet ErbR 26.08.2019

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, alle Erben gleich zu behandeln und das Erbschaftssubstrat zu erhalten. Zahlt er einem von mehreren Erben auf der Grundlage eines noch mit dem Erblasser geschlossenen Arbeitsvertrags ein übersetztes Honorar für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften aus und lässt diesen weiterhin in einer der Liegenschaften gratis wohnen, obwohl er im vorgängigen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass er damit seine Pflichten verletzt, macht er sich der (eventual-)vorsätzlich begangenen ungetreuen Geschäftsführung schuldig.
iusNet ErbR 12.06.2019

Auskunftspflicht des Erben trotz Ausgleichungsdispens

Kommentierung
Nachlassverwaltung

Kantonsgericht BL, Urteil 400 17 305 vom 30. Januar 2018

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Erbe dennoch über Zuwendungen der Erblasserin Auskunft erteilen muss, wenn er hierfür vom Ausgleich dispensiert wurde. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Frage, ob jemand vom Ausgleich dispensiert worden sei, nicht Prozessthema einer Informationsklage sein kann und diese Frage im vorliegenden Verfahren somit offenbleiben könne. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Gericht fest, dass eine Auskunftspflicht auch bei einer blossen Möglichkeit einer Relevanz für die Erbteilung besteht. Der Umfang des Ausgleichungsdispenses war umstritten, weshalb nicht auszuschliessen war, dass die in Frage stehende Zuwendung dennoch Auswirkungen auf die Erbteilung haben könnte.
Isabel Höhener
iusNet ER 23.10.2018

Aufsicht über Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Wird gegen den Willensvollstrecker Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, kommt diesem automatisch die prozessuale Stellung des Beschwerdegegners zu. Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist auf die pflichtgemässe Ermessensausübung beschränkt. Nur wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, kommt ein behördliches Eingreifen überhaupt in Betracht. Diesfalls entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, jedoch unter Beachtung der Stufenfolge der Sanktionen.
iusNet ER 25.10.2018

Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist im Prozess auf Auskunftserteilung gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB aktivlegitimiert. Der Auskunftsanspruch umfasst alles, was für die Teilung der Erbschaft von Relevanz sein könnte. Der Kläger hat nachzuweisen, dass ein Bezug der verlangten Information zu erbrechtlichen Ansprüchen im Bereich des Möglichen liegt.
iusNet ER 23.10.2018

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