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Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker

Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker

X. hinterliess als Erben ihre drei Kinder D., E. und C. Sie hatte diverse Verfügungen von Todes wegen getroffen. So hatte sie in einem Erbvertrag vom 14.12.2011 die Herren B. und A. (Berufungsbeklagte) als Willensvollstrecker bestimmt. Dieser Erbvertrag enthielt auch eine Auflistung der zum damaligen Zeitpunkt bereits erfolgten Geschäfte mit ihren Kindern, darunter einen Kaufvertrag mit ihrem Sohn C. (Berufungskläger) über 340 Namenaktien der Z. AG zum Preis von CHF 608 600 abzüglich einer vorbehaltenen Nutzniessung zum kapitalisierten Wert von CHF 276 274, wobei C. von einer allfälligen Ausgleichungspflicht befreit wurde. Der Kaufvertrag sah vor, dass die Kaufpreiszahlung auf unbestimmte Zeit gestundet sei und dessen Zahlung Gegenstand eines separaten Vertrags werden sollte. In einem Testament vom 27.05.2014 widerrief X sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen mit Ausnahme der Einsetzung der Willensvollstrecker. Nachdem C. auf Anfragen, ob je eine Kaufpreiszahlung erfolgt sei, nicht antwortete, verklagten die Willensvollstrecker C. auf Auskunftserteilung.

Die Vorinstanz hielt fest, dass für die Beurteilung des Auskunftsbegehrens nicht entscheidend sei, ob der Ausgleichungsdispens gültig widerrufen worden sei, da sich ein solcher ohnehin nur auf ein allfälliges Gefälle zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert der Aktien bezogen hätte. Der Kaufpreis sei nicht erlassen worden. Ein Hauptanspruch des Nachlasses auf Einziehung des Kaufpreises sei daher denkbar und somit bestehe auch ein Informationsbedürfnis der Erben bzw. der Willensvollstrecker. Dagegen erhob C. Berufung. Er monierte vor allem, dass der Ausgleichungsdispens umfassender zu verstehen sei und auch einen allfälligen Kaufpreiserlass umfasst hätte. Das Kantonsgericht schützte das Urteil der Vorinstanz, wenn auch mit einer anderen Begründung:

Gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB haben Miterben, die sich im Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Ziel beider Bestimmungen ist die Gleichberechtigung der Erben. Als materiell-rechtlicher Anspruch kann die Information auch selbständig eingeklagt werden, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung auch der Willensvollstrecker aktivlegitimiert ist. Der Anspruch beinhaltet alles, was geeignet ist, die Teilung auf irgendeine Weise zu beeinflussen; die blosse Möglichkeit einer Relevanz ist ausreichend. Der auf Information Klagende hat immerhin einen minimalen Interessennachweis zu leisten. Nicht Prozessthema ist dagegen eine Erfolgsprognose, was die Durchsetzung allfälliger erbrechtlicher Ansprüche anbetrifft. Daraus folgt einerseits, dass auch über unsichere und ungewisse Gegenstände und Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen ist, und andererseits, dass der Erbe sich seiner Pflicht nicht entziehen kann, indem er ausschliesslich eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung oder Irrelevanz einer Zuwendung behauptet. 

Entgegen der Vorinstanz ist auch nicht vorfrageweise zu überprüfen, ob die Kaufpreisforderung noch Bestand hat. Der Anspruch auf Information besteht allein aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger mit der Erblasserin ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, auf welches in der letztwilligen Verfügung Bezug genommen wird und zu welchem ein Ausgleichungsdispens angeordnet wurde.
 

iusNet ER 23.10.2018