Auskunftspflicht des Erben trotz Ausgleichungsdispens
Auskunftspflicht des Erben trotz Ausgleichungsdispens
Auskunftspflicht des Erben trotz Ausgleichungsdispens
1. Der Sachverhalt
Dem Urteil 400 17 305 vom 30. Januar 2018 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Willensvollstrecker eines Nachlasses klagten gegen den Sohn der Verstorbenen, welcher u.a. die Auskunft über die Zahlung oder Nichtzahlung des Kaufpreises von Aktien, welche er von seiner Mutter erworben hatte, verweigerte. Der Sohn hatte mit seiner Mutter einen Kaufvertrag geschlossen, mit welchem er 340 Stimmrechts-Namenaktien der Z AG im Nominalwert von je CHF 100 zu einem Kaufpreis von CHF 322 326 erworben hatte. In einem später geschlossenen Erbvertrag befreite die Erblasserin ihren Sohn von einer allfälligen Ausgleichungspflicht im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag. In diesem Zusammenhang fehlten den Willensvollstreckern Informationen darüber, ob der genannte Kaufpreis je vom Erben bezahlt wurde oder nicht.
Der Erbe machte geltend, dass er bezüglich des Kaufpreises von der Erblasserin erbvertraglich vom Ausgleich dispensiert worden sei. Damit erübrige sich die Auskunftspflicht, da der Nachlass deswegen keine Forderungen gegen ihn habe.1
2. Zur Auskunftspflicht
Die gegenseitigen Informationsansprüche gem. Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB haben die Erben nicht nur unter sich, sondern es sind u.a. auch Willensvollstrecker befugt, bei den Erben und Dritten Informationen einzuholen, um ihrer Aufgabe, die Erbschaft zu verwalten und gemäss dem Willen des Erblassers einen Teilungsvorschlag auszuarbeiten, gerecht zu werden. Hierbei besonders wichtig sind Informationen zu allen lebzeitigen Zuwendungen, welche an die Erbteilungsmasse angerechnet werden. So soll eine möglichst gerechte und gleichmässige Verteilung der Erbschaftswerte unter den Erben erreicht werden. Verweigert eine verpflichtete Partei die Auskunft,...
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