Annahme des Willensvollstreckermandats
Annahme des Willensvollstreckermandats
Annahme des Willensvollstreckermandats
C.B., eine der weltweit reichsten Personen, verstarb 2016. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau D.B. sowie einen adoptierten Sohn und zwei Töchter aus zwei früheren Ehen, u.a. B.B. Mit notariell beurkundeter letztwilliger Verfügung hatte C.B. seine Ehefrau als Erbin der ganzen Erbschaft und RA A. als Willensvollstrecker eingesetzt. Seinen Kindern richtete er, soweit sie nicht schon anderweitig abgefunden worden waren, Vermächtnisse von je CHF 20 Mio. aus. Diese letztwillige Verfügung eröffnete die EG V. mit Schreiben vom 15.11.2016 der Ehefrau und den pflichteilsgeschützten virtuellen Erben mittels Zustellung beglaubigter Kopien; dem Willensvollstrecker wurde eine vollständige Kopie zugestellt.
Im November 2016 richtete sich B.B. über ihre Anwälte an A. und verlangte gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und Abs. 610 Abs. 2 ZGB die Herausgabe sämtlicher Informationen, die in irgendeiner Weise für die Erbteilung relevant sein könnten. A. liess via seinen Rechtsvertreter antworten, dass er in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker nicht der richtige Adressat von B.B.s Schreiben sei, er jedoch seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachkommen werde. Erst auf wiederholte...
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