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Stillschweigen

Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung betreffend Beginn des Willensvollstreckermandats: Der Willensvollstrecker wird bereits mit der letztwilligen Verfügung rechtsgültig ernannt. Der behördlichen Mitteilung (Art. 517 Abs. 2 ZGB) kommt danach nur noch deklaratorische Wirkung zu. Sofern er von seiner Ernennung Kenntnis hat, kann der Willensvollstrecker das Amt bereits vor der behördlichen Mitteilung ausdrücklich oder durch faktische Anhandnahme der Nachlassabwicklung annehmen. Eine Belehrung über die 14-tägige Ablehnungsfrist in der Mitteilung kann entfallen, wenn der Willensvollstrecker diese kennt oder kennen müsste.
Marjolein Bieri
iusNet ErbR 23.12.2019

Annahme des Willensvollstreckermandats

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Annahme durch Stillschweigen nach Art. 517 Abs. 2 ZGB setzt nicht voraus, dass die Behörde dem zur Willensvollstreckung Berufenen eine förmliche Verfügung eröffnet, die speziell als solche bezeichnet und an ihn adressiert ist; es ist insbesondere nicht vorgeschrieben, dass die 14-tägige Frist dem Berufenen «ausdrücklich» gesetzt werden muss. Es genügt vielmehr, dass die Behörde den Willensvollstrecker über seine Berufung informiert und dass dieser Kenntnis von der in Art. 517 Abs. 2 ZGB enthaltenen Vorschrift hat. Alsdann gilt das Mandat als angenommen, wenn es der Berufene nicht innert 14 Tagen seit Erhalt der Mitteilung ablehnt.
iusNet ErbR 02.10.2019