Bei Verfügungen von Todes wegen ist zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge zu unterscheiden. Der Tatbestand der letztwilligen Verfügung ist die Erklärung des Testierwillens in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Das Testament entfaltet seine Rechtsfolgen erst nach dem Tod des Erblassers. Diese Unterscheidung ist zentral, wie sich im vorliegenden Entscheid zeigte. Ist der Tatbestand der letztwilligen Verfügung nicht erfüllt, ist das Testament irrelevant. Vernichtet der Erblasser eine solche Erklärung, ist es für die Frage der Rechtsfolge unbeachtlich.