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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Lebzeitige Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Der Erblasser hatte mit dem von seinem Sohn überwiesenen Kaufpreis für zwei Liegenschaften Schulden der früher von ihm, zu diesem Zeitpunkt aber von seinem Sohn allein geführten Firma beglichen. Für die Antwort auf die Frage, ob die Liegenschaftsübertragung damit als ausgleichungs-, ev. herabsetzungspflichtige gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, braucht gemäss Kantonsgericht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob den Erblasser eine rechtliche Pflicht traf, diese vor Einstieg des Sohns in die Firma begründeten Schulden zu tilgen. Denn es fehle am Schenkungswillen, wenn der Zuwendende in der Überzeugung handle, eine sittliche Pflicht zu erfüllen. - Das Bundesgericht heisst die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gut.
iusNet ErbR 27.05.2019

Kein Wiederaufleben eines älteren Testaments ohne in testamentarischer Form geäusserten animus revivendi

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Das Obergericht gelangt anhand der erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass nicht ernsthaft angezweifelt werden könne, dass der Erblasser das in Aufhebungsabsicht vernichtete jüngere Testament mit Testierwillen errichtet habe. Durch die Vernichtung dieses den Widerruf früherer Verfügungen enthaltenden Testaments lebe das ältere aber dennoch nicht wieder auf, denn dafür wäre es erforderlich gewesen, dass der Erblasser seinen animus revivendi in testamentarischer Form geäussert hätte. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.
iusNet ErbR 27.05.2019

Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei (Vorspiegelung einer Erkrankung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzungen erachtete das Bundesgericht als nicht gegeben.
iusNet ErbR 29.04.2019

Auf die richterliche Würdigung einer Verkehrswertschätzung anwendbares Recht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht entscheidet, dass in einer seit 2004 dauernden gerichtlichen Auseinandersetzung, in welcher zuletzt noch der Anrechnungswert eines Grundstücks streitig war, auf die Würdigung der gerichtlich angeordneten Verkehrswertschätzung Art. 618 aZGB anwendbar ist. Sie ist damit der freien richterlichen Beweiswürdigung entzogen und der Richter darf vom Ergebnis des Gutachtens nur abweichen, wenn die Schätzung an prozessualen oder anderen schwerwiegenden Mängeln leidet.
iusNet ErbR 29.04.2019

Im Rahmen der Bestimmung des Pflichtteils zu berücksichtigender Wert eines mit Zustimmung aller Erben verkauften Grundstücks

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Hat ein Erbe bereits ausdrücklich auf die Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet und war er demzufolge bei seinem Tod nicht Erbe, können auch seine Erben nicht nachträglich diese Erbenstellung erlangen. Stimmt ein pflichtteilsgeschützter Erbe im Wissen um einen geplanten lukrativen Weiterverkauf dem Verkauf einer Nachlassliegenschaft zu einem bestimmten Preis vorbehaltlos zu, verzichtet er in diesem Umfang konkludent auf seinen Pflichtteil.
iusNet ErbR 18.04.2019

Vermächtnisklage

Arbeitshilfen
Befriedigt der Vermächtnisbeschwerte den obligatorischen Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Ausrichtung des Vermächtnisses nicht, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch mit der Vermächtnisklage, einer Leistungsklage gegen den beschwerten Erben, geltend machen. Diese kommentierte Musterklage mit Musterklageschrift zum Download bietet ein praxistaugliches Hilfsmittel für den Prozessfall.
iusNet ErbR 26.04.2019

Forderung aus Vermächtnis: Zulässigkeit von Klageänderungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Eine Klageänderung, die zu einer Änderung der Verfahrensart führt, ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig. Wer einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut eines Testaments abweichenden Willen des Erblassers behauptet, muss die konkreten Umstände vortragen und die entsprechenden Beweismittel bezeichnen, mit denen diese bewiesen werden können.
iusNet ErbR 26.03.2019

Beschwerde an das Bundesgericht (Vermächtnisklage): Eintretensvoraussetzungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Anfechtungsobjekt im Beschwerdefahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz. Bezüglich des Sachverhalts stellt das Bundesgericht auf die vorinstanzlichen Feststellungen ab, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sind. Es befasst sich im Rahmen der Beschwerde wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. Wer einen vom Wortlaut des Testaments abweichenden Willen des Erblassers behauptet und daraus Rechte ableitet, trägt dafür die Beweislast.
iusNet ErbR 26.03.2019

Lebzeitige Zuwendungen: Ausgleichung, Herabsetzung oder Weder-noch?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Bezüglich der Herabsetzungspflicht hält das Kantonsgericht insb. Folgendes fest: Gemäss der vom Bundesgericht und der herrschenden Lehre vertretenen objektiven Theorie gelangt Art. 527 Ziff. 1 ZGB auch zur Anwendung, wenn Zuwendungen vom Erblasser der Ausgleichung entzogen worden sind. Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden mit objektivem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung untersteht nur dann der Herabsetzung, wenn sich die Parteien dessen bei Vertragsschluss bewusst waren und sie dadurch eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten. Hinsichtlich der Qualifikation als Schenkung ist auf den Zweck der Zuwendung abzustellen und nicht auf die rechtliche Würdigung durch die Parteien, weshalb sich aus einem Ausgleichsdispens allein nichts ableiten lässt.
iusNet ErbR 12.03.2019

Auslegung eines Rechtsgebegehrens zur Anfechtung einer materiellen Enterbung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Rechtsbegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Klägerin hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie am Nachlass der Mutter teilhaben will und die testamentarische Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerbe anficht. Trotz des das Rechtsbegehren einleitenden Satzteils «Es sei festzustellen» lassen der rechtliche Rahmen und die Klagebegründung daher auf ein Herabsetzungsbegehren schliessen.
iusNet ErbR 12.03.2019

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