Nichtigkeit und Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen; Verfügungsfähigkeit bei Hirnmetastasen, Medikation mit Morphin und Konsum von Cannabis
Nichtigkeit und Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen; Verfügungsfähigkeit bei Hirnmetastasen, Medikation mit Morphin und Konsum von Cannabis
Nichtigkeit und Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen; Verfügungsfähigkeit bei Hirnmetastasen, Medikation mit Morphin und Konsum von Cannabis
E., der an Lungenkrebs erkrankt war, und C. liessen im Juli 2014 ihre Partnerschaft eintragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Krebs bei E. u.a. bereits Metastasen im Gehirn gebildet. Im August 2014 setzte E. mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung C. als Universalerben ein. E. verstarb im Dezember 2014. Die beiden Schwestern von E., A. und B., verklagten in der Folge C. Sie machen unter anderem Nichtigkeit, eventualiter Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend. Sie sind überdies der Auffassung, C. sei erbunwürdig und die Verfügung leide unter qualifizierten Formmängeln.
Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin aus den in den Art. 519 und 520 ZGB aufgezählten Gründen für ungültig erklärt. Insbesondere führt die Verletzung von Formvorschriften, anders als bei anderen formgebundenen Rechtsgeschäften im Zivilrecht, nicht zu einer von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit, sondern die Verfügung von Todes wegen wird erst dann unwirksam, wenn deren Ungültigkeit auf Klage hin gerichtlich festgestellt wurde. Von der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung kann gemäss Bundesgericht ggf. bei fehlender Willenserklärung bzw. qualifiziert rechtswidrigem...
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