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Erbunwürdigkeit

Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren, so ist massgebend, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei das Rechtsmittel hinreichend erfolgversprechend ist. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und Tatsachen sich die rechtssuchende Partei gegen diesen Entscheid wendet und ob diese Vorbringen zulässig sind. Die kantonalen Instanzen hatten die Erbunwürdigkeit des ausschlagenden Haupterben bejaht und diese auf dessen Ehefrau und Ersatzerbin übertragen. Mit ihren Vorbringen vermag die Ersatzerbin nicht gegen die vorinstanzliche Beurteilung, die Berufung sei aussichtslos, anzukommen. – Das Gesuch um Revision dieses Entscheids wird vom Bundesgericht abgewiesen.
iusNet ErbR 24.06.2022

Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson (Art. 540 Abs. 1 ZGB)

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen

BGer, Urteil 5A_993/2020 vom 2. November 2021

Das Bundesgericht bestätigte die Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, der eine alleinstehende Erblasserin 17 Jahre lang pflegte sowie ihr Haus bewirtschaftete und dadurch ihren Eintritt in ein Heim verhinderte. Das entscheidende Kriterium war das Vertrauensverhältnis mit den damit verbundenen Aufklärungspflichten. Das Urteil zeigt, dass die Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen der Erbunwürdigkeit für die Vertrauensperson und den Erblasser sollte in die Verfügungsfreiheit des Letzteren nur mit Zurückhaltung eingegriffen werden.
Roxana Bollinger-Bär
iusNet ErbR 21.02.2022

Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, dem eine Patientin aus Dankbarkeit ihr Haus vermacht hatte

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
A. war nicht nur Pfleger, sondern auch Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter von H.B. Aufgrund des ausserordentlichen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses wäre A. spätestens, als er Kenntnis von seiner erbrechtlichen Begünstigung durch H.B. erhielt, verpflichtet gewesen, H.B. darüber aufzuklären, dass er seine Dienstleistungen als amtlich eingesetzter Beistand sowie im Rahmen eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags und nicht auf der Basis eines Freundschaftsverhältnisses erbringe. Im Lichte der weiteren Umstände haben die kantonalen Gerichte die Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht.
iusNet ErbR 20.12.2021

Und noch einmal: Erbunwürdigkeit infolge Erwirkens einer erbrechtlichen Besserstellung durch Vorspiegelung einer Krankheit?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Vorinstanz hatte festgestellt, der Beweis für die Vorspiegelung einer Erkrankung an multipler Sklerose zwecks Erwirkung einer erbrechtlichen Bevorzugung sei misslungen. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung und die Ergebnisse der Beweiswürdigung der Vorinstanz gebunden. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit nach Art. 540 ZGB als nicht erfüllt betrachtete.
iusNet ErbR 23.10.2020

Erbunwürdigkeit infolge Ausnutzung eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Selbst wenn man einen Irrtum des Erblassers bezüglich der Krankheit der Tochter bejaht, ist der Tatbestand von Art. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB noch nicht erfüllt. Es bedarf zusätzlich der Arglist. Gesicherte Kenntnisse fehlen, dass die vermeintlich erbunwürdige Tochter wissentlich Tatsachen über ihre Erkrankung verschwiegen hätte, die den Vater von einer Testamentsänderung hätten absehen lassen. Ebenso, dass sie um den weiteren, milden Verlauf ihrer Krankheit zum fraglichen Zeitpunkt wusste und den Vater nicht darauf hinwies. Folglich ist ein arglistiges Verhalten durch Ausnützen eines Irrtums nicht erstellt.
iusNet ErbR 25.02.2020

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_814/2018 (Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei/Vorspiegelung einer Erkrankung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Art. 121 lit. d BGG spricht vom Gericht übergangene oder falsch wahrgenommene Tatsachen an. Kein Revisionsgrund ist dagegen die Würdigung einer Tatsache, und zwar selbst dann nicht, wenn diese falsch sein sollte oder die rechtliche Bedeutung der Tatsache falsch eingeschätzt wurde. In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsfragen, die vom Versehen i.S.v. Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG abzugrenzen sind. Die Qualifizierung des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid betrifft nicht Tatsachen, sondern deren Würdigung durch das Bundesgericht und verschafft keinen Anspruch auf Revision. Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig, kann dieser (und damit in casu die Erbwürdigkeit) mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sofern er für diesen relevant ist.
iusNet ErbR 17.02.2020

Nichtigkeit und Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen; Verfügungsfähigkeit bei Hirnmetastasen, Medikation mit Morphin und Konsum von Cannabis

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Von der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung kann ggf. bei fehlender Willenserklärung bzw. qualifiziert rechtswidrigem Inhalt ausgegangen werden. Keine Nichtigkeit, sondern Ungültigkeit i.S. einer Anfechtbarkeit ziehen insb. die Verfügungsunfähigkeit und Formmängel nach sich. Hirnmetastasen führen nicht per se zum Verlust der Urteilsfähigkeit. Dasselbe gilt für den Konsum von Cannabis und die Einnahme von Morphin. Es hätte an den Klägerinnen gelegen nachzuweisen, ab welcher Dosierung ein Rauschzustand eintritt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtigt.
iusNet ErbR 18.09.2019

Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei (Vorspiegelung einer Erkrankung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzungen erachtete das Bundesgericht als nicht gegeben.
iusNet ErbR 29.04.2019