Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, dem eine Patientin aus Dankbarkeit ihr Haus vermacht hatte
Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, dem eine Patientin aus Dankbarkeit ihr Haus vermacht hatte
Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, dem eine Patientin aus Dankbarkeit ihr Haus vermacht hatte
A. (geb. 1951) war seit 1996 als Pflegefachmann selbstständig berufstätig. In der psychiatrischen Klinik U. lernte er H.B. (geb. 1924) kennen, die sich dort zu Behandlung einer Depression aufhielt. Nach H.B.s Klinikaustritt übernahm A. ab Mai 1997 bis zu H.B.s Tod deren private Pflege und Betreuung. Auf Wunsch von H.B. wurde er zudem am 24. Dezember 2009 zu ihrem Beistand ernannt. Im Oktober 2013 erteilte ihm H.B. eine Generalvollmacht und beauftragte ihn 2014 mit der Personen- und Vermögenssorge. H.B. errichtete 2010 und 2014 Testamente. Unter anderem vermachte sie A. ihre Liegenschaft in V. 2015 verstarb H.B. Als Erben hinterliess sie ihre Brüder bzw. deren Nachkommen. Da die von H.B. bestellte Willensvollstreckerin die Ausrichtung des Vermächtnisses verweigerte, erhob A. im November 2016 Klage. Das Bezirksgericht und das Obergericht wiesen die Klage ab mit der Begründung, A. sei erbunwürdig. Dagegen erhob A. Beschwerde an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu...
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