Erbunwürdigkeit infolge Ausnutzung eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung
Erbunwürdigkeit infolge Ausnutzung eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung
Erbunwürdigkeit infolge Ausnutzung eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung
A., D. und G. sind Geschwister und stehen sich in zwei erbrechtlichen Verfahren betreffend den Nachlass des Vaters E. (gestorben 1984) bzw. den Nachlass der Mutter (gestorben 1988) gegenüber. Im vorliegenden Verfahren klagte A. 2007 gegen D. und G. auf Teilung des Nachlasses von E. 2011 verstarb G.; als Erben hinterliess er A. und D. Der in seinem Nachlass vom Bezirksgericht Höfe als Erbenvertreter bestellte C. nahm in der Folge anstelle von G.’s Erben als neuer Beklagter 1 am Verfahren teil. Das Bezirksgericht befand D. mit Urteil vom 7.12.2017 für erbunwürdig. Es stellte u.a. den Nachlass von E. fest und wies den Erbenvertreter im Nachlass von E. an, die Teilung nach Massgabe eines bestimmten Schlüssels zu vollziehen. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl A. als auch D. Berufung.
A. macht auch bezogen auf den Vater Erbunwürdigkeit von D. geltend, indem D. eine Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) vorgegaukelt und den Vater so dazu gebracht habe, seine letztwilligen Verfügungen (welche die Gleichbehandlung der drei Kinder vorgesehen hatten) durch eine neue, für sie günstigere zu ersetzen. Das Bezirksgericht hält zwar in diesem Verfahren fest, dass A. der Beweis, dass D...
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