iusNet Erbrecht

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Irrtum

Erbunwürdigkeit infolge Ausnutzung eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Selbst wenn man einen Irrtum des Erblassers bezüglich der Krankheit der Tochter bejaht, ist der Tatbestand von Art. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB noch nicht erfüllt. Es bedarf zusätzlich der Arglist. Gesicherte Kenntnisse fehlen, dass die vermeintlich erbunwürdige Tochter wissentlich Tatsachen über ihre Erkrankung verschwiegen hätte, die den Vater von einer Testamentsänderung hätten absehen lassen. Ebenso, dass sie um den weiteren, milden Verlauf ihrer Krankheit zum fraglichen Zeitpunkt wusste und den Vater nicht darauf hinwies. Folglich ist ein arglistiges Verhalten durch Ausnützen eines Irrtums nicht erstellt.
iusNet ErbR 25.02.2020

Professio iuris, Ungültigkeit des Testaments und anwendbares Recht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Dass das Testament in der Sache nach dem vom Erblasser gewählten Recht ungültig oder anfechtbar ist, bedeutet für sich allein noch nicht, dass die professio iuris dahinfällt. Letztere ist, obwohl Teil der letztwilligen Verfügung, ein selbständiges Rechtsgeschäft. Vom anwendbaren Erbstatut erfasst sind auch die erbrechtlichen Klagen. Ist aufgrund einer Rechtswahl ausländisches Recht anwendbar, so beurteilt sich nach der gemäss diesem einschlägigen Norm, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch durchsetzbar ist und welche Tatsachen hiefür erstellt sein müssen.
iusNet ErbR 03.02.2020