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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Wer hat die Kosten für den Erbenvertreter zu tragen?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Erbrechtliche Klagen
Die Verfahrensdauer hängt nicht nur vom Gericht, sondern ebenso von den Parteien selbst ab. Konnte das zwei Jahre zuvor anhängig gemachte Hauptverfahren aufgrund der Anfechtung der Beschlüsse im gleichzeitig hängigen vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht fortschreiten, ist dem Gericht keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Kosten für eine Erbenvertretung sind grundsätzlich von der Erbengemeinschaft zu tragen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Erbe in querulatorischer Absicht oder zum eigenen Vorteil Miterben erst veranlasst, um eine Erbenvertretung zu ersuchen.
iusNet ErbR 17.01.2020

Ausgewählte Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches bzw. der Zivilprozessordnung

Ausgewählte Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches bzw. der Zivilprozessordnung
Ungültigkeitsklage | Auskunftsklage des Willensvollstreckers | Antrag auf Sicherstellung

Behauptungs- und Substanziierungslast; Auslegung von Rechtsbegehren

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Das Obergericht bestätigt die konstante Rechtsprechung, wonach es nicht genügt, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, ohne dass sich die Partei in ihren Vorträgen darauf beruft. Es hätte am Kläger gelegen darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung ungültig sein soll. Es ist auch bei unvertretenen Parteien nicht Aufgabe des Gerichts, die Rechtsbegehren korrekt zu formulieren; das würde den Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht sprengen und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. - Das Bundesgericht heisst die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gut.
iusNet ErbR 17.12.2019

Nichtigkeit und Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen; Verfügungsfähigkeit bei Hirnmetastasen, Medikation mit Morphin und Konsum von Cannabis

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Von der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung kann ggf. bei fehlender Willenserklärung bzw. qualifiziert rechtswidrigem Inhalt ausgegangen werden. Keine Nichtigkeit, sondern Ungültigkeit i.S. einer Anfechtbarkeit ziehen insb. die Verfügungsunfähigkeit und Formmängel nach sich. Hirnmetastasen führen nicht per se zum Verlust der Urteilsfähigkeit. Dasselbe gilt für den Konsum von Cannabis und die Einnahme von Morphin. Es hätte an den Klägerinnen gelegen nachzuweisen, ab welcher Dosierung ein Rauschzustand eintritt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtigt.
iusNet ErbR 18.09.2019

Lebzeitige Zuwendung einer Liegenschaft mit Nutzungsniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt in Abweichung von einem Erbvertrag

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die obligationenrechtlichen Vorschriften der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge. Bleibt der tatsächliche Wille der Parteien unbewiesen, ist der mutmassliche Wille der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wobei in erster Linie auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen ist. Das Kantonsgericht schliesst, dass lebzeitige Zuwendungen von Grundstücken unter Vorbehalt einer Nutzniessung (bzw. eines Wohnrechts) zugunsten des späteren Erblassers reine Schenkungen sind. Eine von den Parteien als Gegenleistung verrechnete kapitalisierte Nutzniessung ist aber u.U. nicht vom Schenkungswillen des Erblassers gedeckt.
iusNet ErbR 26.08.2019

Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
In BGE 145 III 1 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Bestimmung des Werts einer Zuwendung auf den Zeitpunkt der lebzeitigen Zuwendung abzustellen ist. Zudem betonte es in Bestätigung seiner Praxis, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit als Entgelt zu qualifizieren ist. Zuletzt legte das Bundesgericht dar, dass alleine aufgrund einer erheblichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf das Vorliegen eines Zuwendungswillen geschlossen werden darf.
Sebastian Rieger
iusNet ErbR 26.08.2019

Das letzte Wort ist gesprochen: Keine Auszahlung des Millionenvermächtnisses

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Unabhängig von der Form des Widerrufs setzt das Wiederaufleben einer älteren Verfügung voraus, dass der Erblasser einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen erklärt. Ob die gemäss Art. 510 ZGB vorgesehene Vernichtung zu den gesetzlichen Formen zählt, die der Erblasser hätte einhalten müssen, um seinen animus revivendi zu erklären, kann gemäss Bundesgericht offenbleiben, da in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt ist, ob er im Zeitpunkt der Vernichtung der jüngeren Verfügung überhaupt um das (Noch-)Vorhandensein der älteren Urkunde wusste.
iusNet ErbR 26.07.2019

Stufenklage in einem Erbteilungsstreit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Art. 85 ZPO entbindet lediglich von der einstweiligen Bezifferung, nicht aber von der Begründung der Hauptansprüche. Ein zwar klares, aber zu umfassendes Auskunftsbegehren hat der Richter in geeigneter Weise einzugrenzen.
iusNet ErbR 24.06.2019

Lebzeitige Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Der Erblasser hatte mit dem von seinem Sohn überwiesenen Kaufpreis für zwei Liegenschaften Schulden der früher von ihm, zu diesem Zeitpunkt aber von seinem Sohn allein geführten Firma beglichen. Für die Antwort auf die Frage, ob die Liegenschaftsübertragung damit als ausgleichungs-, ev. herabsetzungspflichtige gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, braucht gemäss Kantonsgericht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob den Erblasser eine rechtliche Pflicht traf, diese vor Einstieg des Sohns in die Firma begründeten Schulden zu tilgen. Denn es fehle am Schenkungswillen, wenn der Zuwendende in der Überzeugung handle, eine sittliche Pflicht zu erfüllen. - Das Bundesgericht heisst die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gut.
iusNet ErbR 27.05.2019

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