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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Ausgleichung und Herabsetzung bei lebzeitigen Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Rechtsprechung
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Eine Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht unterliegt nach der Rechtsprechung der Herabsetzung. Inzwischen wird auch von der Lehre einhellig vertreten, dass Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht Zuwendungen i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind, die der Ausgleichung unterstehen. Die Vorinstanz hätte die Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsbegehren daher nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die strittigen Zuwendungen seien in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt.
iusNet ErbR 30.06.2020

Vorversterben eines eingesetzten Erben, Auslegung einer Verfügung von Todes wegen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
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Die Regel, wonach der Richter Externa nur insoweit heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt, ist Folge der Formvorschriften. Daran, dass es keine «an sich» klare Erklärung geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann, ändert sie nichts. Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs).
iusNet ErbR 19.06.2020

Vorversterben eines eingesetzten Erben

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Die Erben eines vorverstorbenen eingesetzten Erben treten nur bei Vorliegen einer entsprechenden Ersatzverfügung in dessen Stellung ein. Ansonsten tritt für den frei gewordenen Teil die gesetzliche Erbfolge ein. In casu wurde die Beklagte aber nicht deshalb einzige Erbin, weil der Anteil des vorverstorbenen eingesetzten Erben auf dessen Erben überging, sondern weil sie nach Auslegung des Satzes «Frau J. erbt nichts» als einzige gesetzliche Erbin verblieb. Eine Enterbung i.S.v. Art. 477 ZGB bezieht sich immer nur auf Pflichtteilserben. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ab.
iusNet ErbR 03.06.2020

Erbunwürdigkeit infolge Ausnutzung eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Selbst wenn man einen Irrtum des Erblassers bezüglich der Krankheit der Tochter bejaht, ist der Tatbestand von Art. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB noch nicht erfüllt. Es bedarf zusätzlich der Arglist. Gesicherte Kenntnisse fehlen, dass die vermeintlich erbunwürdige Tochter wissentlich Tatsachen über ihre Erkrankung verschwiegen hätte, die den Vater von einer Testamentsänderung hätten absehen lassen. Ebenso, dass sie um den weiteren, milden Verlauf ihrer Krankheit zum fraglichen Zeitpunkt wusste und den Vater nicht darauf hinwies. Folglich ist ein arglistiges Verhalten durch Ausnützen eines Irrtums nicht erstellt.
iusNet ErbR 25.02.2020

Erbenvertreter als Prozessstandschafter und Res iudicata

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Erbenvertreter handelt in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich u.a. als Prozessstandschafter. Tritt er in Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben in den Prozess ein, bedarf er keiner weiteren Legitimation; die behördliche Ernennung des Erbenvertreters ist für das Sachgericht vorbehältlich offensichtlicher Nichtigkeit bindend. – Die Bindungswirkung der Rechtskraft erstreckt sich bei einer Leistungsklage nur auf das zu- oder aberkannte subjektive Recht. In casu war vorfrageweise über einen behaupteten Irrtum, nicht aber über das Bestehen der Erbwürdigkeit zu entscheiden gewesen, weshalb bezüglich letzterer auch keine Bindungswirkung eintreten konnte.
iusNet ErbR 25.02.2020

Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Kommentierung
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Das Bundesgericht entschied, dass der Willensvollstrecker alleine in einem Ungültigkeitsprozess betreffend eine erblasserische Anordnung der Willensvollstreckung passivlegitimiert sei, da die Erben und Vermächtnisnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die tatsächliche Durchführung der angeordneten Willensvollstreckung hätten. Damit fiel der höchstrichterliche Entscheid zugunsten der Prozessökonomie aus.
Nicolai Brugger
Shqipe Behluli
iusNet ErbR 25.02.2020

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