iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Verzicht des als Nacherbe eingesetzten Erben auf die Geltendmachung des Pflichtteils wurde vom Bundesgericht als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung der Erblasserin gewertet. Da der Nacherbe seinen Pflichtteil mit der vorgezogenen Auslieferung der Erbschaft vollumfänglich erhalten habe, sei jedoch als Gegenleistung nicht der Nominalwert des Pflichtteils einzusetzen, sondern diese bestehe in dem auf den Pflichtteil entfallenden Nutzen. An diese rechtliche Einschätzung im Rückweisungsentscheid sind sowohl das Bundesgericht als auch die unteren Gerichte gebunden.
iusNet ER 18.12.2018

Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen und Vernichtung eines Widerrufstestaments

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Bei Verfügungen von Todes wegen ist zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge zu unterscheiden. Der Tatbestand der letztwilligen Verfügung ist die Erklärung des Testierwillens in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Das Testament entfaltet seine Rechtsfolgen erst nach dem Tod des Erblassers. Diese Unterscheidung ist zentral, wie sich im vorliegenden Entscheid zeigte. Ist der Tatbestand der letztwilligen Verfügung nicht erfüllt, ist das Testament irrelevant. Vernichtet der Erblasser eine solche Erklärung, ist es für die Frage der Rechtsfolge unbeachtlich.
Sebastian Rieger
iusNet ER 16.10.2018

Nutzniessung als Teil der Gegenleistung für ein zu Lebzeiten zugewendetes Grundstück?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt für das Vorliegen des Zuwendungswillens auf Seiten des Erblassers nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und mindert den Verkehrswert der Liegenschaft.
iusNet ER 18.10.2018

"Widerruf des Widerrufs" eines Testaments

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Gemäss Obergericht kann aufgrund der Beweise nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Erblasser das jüngere Testament mit Testierwillen errichtet hatte. Durch die Vernichtung dieses den Widerruf früherer Verfügungen enthaltenden Testaments lebe das ältere aber dennoch nicht wieder auf, denn dafür wäre es erforderlich gewesen, dass der Erblasser seinen animus revivendi in testamentarischer Form geäussert hätte.
iusNet ER 16.10.2018

Seiten