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Beschwerde an das Bundesgericht (Vermächtnisklage): Eintretensvoraussetzungen

Beschwerde an das Bundesgericht (Vermächtnisklage): Eintretensvoraussetzungen

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Beschwerde an das Bundesgericht (Vermächtnisklage): Eintretensvoraussetzungen

Mittels Testament hatte der Erblasser D. sämtliche Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen, B. und C. als Erben eingesetzt sowie diverse Vermächtnisse ausgerichtet. Bedacht wurde u.a. unter Ziff. 4 lit. d «A. […] Franken 20’00 20000». Seinen Hausrat vermachte D. den Eheleuten A. und E. Gestützt auf dieses Testament erhielt A. CHF 20 000 ausbezahlt. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, ob A. mit CHF 20 000 oder CHF 40 000 bedacht worden war, reichte A. gegen B. und C. Klage auf Zahlung von CHF 20 000 ein. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte A. zudem die Begehren, ihm seien eine Genugtuung in Höhe von CHF 10 000 zu leisten und noch vorhandene Schriften des Erblassers herauszugeben. Das Bezirksgericht, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, trat auf die nachträglich gestellten Begehren nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab. Nachdem das Obergericht (Vorinstanz) die gegen dieses Urteil erhobene Berufung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2018), gelangt A. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht.  ...

iusNet ErbR 26.03.2019

 

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