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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht hat die vorinstanzliche Ansicht, gemäss welcher B einem zur Anfechtung berechtigenden Grundlagenirrtum unterlegen sei, verworfen und entschieden, dass B rechtswirksam den Prozessabstand erklärt habe. Der Entscheid ist im Ergebnis zwar vertretbar, überzeugt jedoch in der Begründung nicht vollends.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 30.08.2021

Auslegung letztwilliger Verfügungen / Schicksal von Urne und Asche

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Da der Erblasser mit seinen letztwilligen Verfügungen offensichtlich beabsichtigte, seiner Ehefrau ihre bisherige Lebensweise/Wohnverhältnisse zu erhalten, entscheidet das Bundesgericht, dass «l'ensemble des biens mobiliers qui garnissent ces immeubles, rien excepté» nach Schweizer Recht dem Hausrat entspricht und eine in der vermachten Immobilie aufbewahrte Edelsteinsammlung nicht mitumfasst. Das Recht des Erblassers, über das Schicksal seiner sterblichen Überreste zu entscheiden, fliesst aus dem Persönlichkeitsrecht. Aus dem blossen Hinweis auf ihre Eigenschaft als Willensvollstreckerin konnte die Beschwerdeführerin daher in casu noch keine Befugnis herleiten, über die Urne zu verfügen.
iusNet ErbR 21.07.2021

Rechtswirksamkeit einer antizipierten Prozessabstandskerklärung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Die Praxis lässt eine Ausnahme vom Grundsatz zu, dass sich die Erbteilungsklage gegen alle Erben zu richten hat, wenn ein Erbe erklärt, sich dem Urteil zu unterziehen, wie auch immer es ausfällt. Diese Erklärung ist an keine Formvorschriften gebunden und, da das Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit begründet, bereits in diesem Verfahrensabschnitt zulässig. Sie kann wegen Irrtums angefochten werden, wobei eine auf Hoffnung gründende spekulative Erwartung wie die Annahme, es würden in einem Erbteilungsprozess keine Forderungen gestellt, keine objektiv wesentliche Grundlage i.S. von Art. 23 OR ist.
iusNet ErbR 17.05.2021

Rechtliche Würdigung eines handschriftlichen, datierten und unterzeichneten Vermerks «ungültig» auf einer Testamentskopie

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der handschriftliche, datierte und unterzeichnete Vermerk «ungültig» auf Testamentskopien berührt den Bestand der im Original vorhandenen letztwilligen Verfügungen nicht. Ein Widerruf im engeren Sinn scheitert an der Einhaltung der Formvorschriften (keine Eigenhändigkeit des Widerrufsinhalts); wollte man den Ungültigkeitsvermerk als Vernichtungshandlung qualifizieren, wäre lediglich die Kopie vernichtet worden. Dagegen erfolgte ein Widerruf der älteren Verfügung in casu konkludent durch Errichtung einer neuen Verfügung, da sich letztere nicht zweifellos als blosse Ergänzung darstellte.
iusNet ErbR 27.04.2021

Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Vorhandensein einer engen Bindung an den Betrieb oder von Nachkommen, die in der Lage sind, diesen zu übernehmen, kann u.U. die Zuteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen von mehreren Antragssteller rechtfertigen. Die genannten Elemente i.Z.m. der persönlichen Situation der Erben sind jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn die Antragsteller i.S.v. Art. 20 Abs. 2 BGBB in Konkurrenz zueinander treten, d.h., wenn sie alle die Zuteilungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 1 ZGB gleichermassen erfüllen.
iusNet ErbR 26.04.2021

Erbteilung: Qualifikation der Zuwendung, Testierwille, Schenkungswille, Behauptungslast

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
F. verfügte letztwillig, ein im Miteigentum von ihr und ihrem Ehemann stehendes Grundstück solle nach dem Tod ihres Ehemanns je zur Hälfte an zwei Töchter gehen, wobei sie ihrem Ehemann die Befugnis einräumte, diese Anordnung zu ändern. Die Vorinstanz erwog, dass F. mit dieser Verfügung ihren Ehemann gerade nicht verpflichten wollte, das Grundstück an die Töchter auszuliefern. Aufgrund des fehlenden Testierwillens kann die Frage offenbleiben, ob die Erblasserin über den Anteil ihres Ehemannes überhaupt verfügen konnte.
iusNet ErbR 16.03.2021

Wenn der Erbvertrag nicht mehr passt …

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nur die einseitigen Bestimmungen eines Erbvertrags können frei widerrufen werden. Bei Klauseln, die die Einsetzung jedes Ehegatten als Erben des anderen und der Kinder als Erben des Restbetrages beim Tod des zweiten Elternteils vorsehen, wird Zweiseitigkeit vermutet. Die namhaften Schenkungen des Erblassers an seine zweite Frau stufte das Gericht als anfechtbar ein, da sie offensichtlich zur Umgehung der Verpflichtungen aus dem Erbvertrag und daher rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Der gute Glaube der zweiten Ehefrau i.S.v. Art. 528 Abs. 1 ZGB wurde verneint.
iusNet ErbR 03.02.2021

Befugnis der Schlichtungsbehörde zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nach der Rechtsprechung kann die Schlichtungsbehörde nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen. Keine Offensichtlichkeit liegt vor, wenn die Frage der Prozessvoraussetzungen nur nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, den Anspruchsgrundlagen, der Vertragsnatur der Streitsache und aufwendigen Rechtsabklärungen beantwortet werden kann. Nicht zu prüfen hat die Schlichtungsbehörde dementsprechend i.d.R. die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit, da dies ohne Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand nicht möglich ist.
iusNet ErbR 18.01.2021

Anspruch auf Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes: Rüge des angeblich fehlenden Willens zur Selbstbewirtschaftung nicht genügend begründet

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Die Vorinstanz hatte einen Anspruch auf Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes verneint, da sie den Willen des antragstellenden Erben, dieses selbst zu bewirtschaften, als nicht erstellt erachtete. Dabei war sie auf die gegen die erstinstanzliche Feststellung des Willens zur Selbstbewirtschaftung gerichtete Rüge eingetreten, obwohl diese nicht den Anforderungen entsprechend begründet war. Damit beging die Vorinstanz einen Rechtsfehler.
iusNet ErbR 04.12.2020

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