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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Streitverkündungsklage im Rahmen einer erbrechtlichen Klage: Erfordernis der sachlichen Konnexität

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Voraussetzung für die Zulassung der Streitverkündungsklage bildet u.a. der sachliche Zusammenhang des mit dieser geltend gemachten Anspruchs zum Hauptklageanspruch. Dabei genügt es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Vielmehr ist die Zulässigkeit beschränkt auf Ansprüche, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen, namentlich Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche. Nicht in Betracht kommen damit Ansprüche, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen.
iusNet ErbR 24.06.2024

Klage auf Herausgabe von Mietzinseinnahmen auf einem Miteigentumsanteil im ungeteilten Nachlass/Örtliche Zuständigkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Für erbrechtliche Klagen gilt der Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers. Eine Klage ist nach der Rechtsprechung erbrechtlicher Natur, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, wobei hierfür wesentlich ist, ob sie ihre Grundlage im Erbrecht hat. Dazu gehören alle Ansprüche, die erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. Erbrechtliche Klagen betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand und Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden. Macht ein Erbenvertreter vor der Teilung gegen eine Miterbin einen Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen geltend, die seit dem Tod des Erblassers auf dessen Miteigentumsanteil an einer Wohnung entfielen, hat er dies mit Teilungsklage am letzten Wohnsitz des Erblassers zu tun.
iusNet ErbR 05.06.2024

Jahre nach der Teilung der Erbschaft entdecktes Testament: Steht die Erbschaftsklage offen?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Mehrheit der Lehre ist sich zwar einig, dass die Erbschaftsklage nach der Teilung nicht mehr möglich ist, doch bleiben bestimmte Situationen vorbehalten, namentlich die spätere Entdeckung von Vermögenswerten oder der Existenz eines Erben, der daher nicht an der Teilung teilnehmen konnte. Die Cour de Justice bejaht in casu, dass die Erbschaftsklage den Klägern, die erst aufgrund eines nach erfolgter Teilung entdeckten Testaments von ihrer Erbenstellung bezüglich des gesamten Nachlasses erfuhren, grundsätzlich offensteht. Weder die relative Frist von einem Jahr, die erst mit Kenntnis der Kläger von ihrer Erbenstellung und von der Übergabe des Nachlasses an die Beklagte zu laufen begonnen hatte, noch die absolute Frist von 10 Jahren, die mit der Eröffnung des Testaments ausgelöst wurde, waren im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage abgelaufen.
iusNet ErbR 05.06.2024

Aktivlegitimation des Kindes eines «Zahlvaters» zur Herabsetzungsklage

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nur der (allenfalls virtuelle) pflichtteilsgeschützte Erbe ist zur Erhebung der Herabsetzungsklage berechtigt. Pflichtteilsgeschützt sind u.a. die Nachkommen. Für die Erlangung der Nachkommeneigenschaft wird ein rechtliches Kindesverhältnis vorausgesetzt. Ein solches wurde mit einer altrechtlichen Zahlvaterschaft nicht begründet. Der Dualismus von Zahlvaterschaft/Vaterschaft mit Standesfolge wurde mit der Revision von 1978 abgeschafft. Obwohl die zeitlichen Schranken der Übergangsvorschrift überschritten waren, wäre vorliegend aufgrund der neueren Rechtsprechungspraxis eine eigenständige Vaterschaftsklage grundsätzlich möglich gewesen. Die Frage, ob eine Vaterschaftsklage (Gestaltungsklage) erfolgreich sein würde, kann nicht Gegenstand eines Herabsetzungsverfahrens sein und die Gestaltungswirkung nicht vorfrageweise bei der Prüfung der Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage erzielt werden.
iusNet ErbR 26.04.2024

1. Workshop Erbrecht

Veranstaltungen
Mittwoch, 3. Juli 2024 - 13:30 bis 17:00
Aktuelle Fragen zu seit der Erbrechtsrevision von 2020/2023 neu geltenden Gesetzesbestimmungen und zu Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung und prozessualen Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche. Zum einen werden, anhand von kurzen Fallbeispielen, in der Literatur aufgeworfene und kontrovers beantwortete Fragen zu den revidierten Art. 494 bzw. 216 und 532 ZGB diskutiert; zum andern wird ein Fall behandelt, welcher in der Hauptsache vom Bundesgericht entschieden worden ist, unter Berücksichtigung der «Prozessgeschichte», einschliesslich mehrerer erst- und zweitinstanzlicher Zwischenentscheide. Die Teilnehmenden benötigen dazu: ZGB, OR, ZPO, SchKG und BGG.

Erbteilungsklage: Kostenvorschuss zulasten der beklagten Partei (Abgrenzung actio duplex/Widerklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Erbteilungsklage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen. Der beklagte Miterbe, der sich darauf beschränkt, Anträge auf der Grundlage der in der Klageschrift aufgelisteten Nachlassaktiven zu stellen, wird nicht kostenvorschusspflichtig. Vorliegend machte die Beklagte jedoch einen eigenen Teilungsanspruch geltend, in dessen Rahmen sie Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche in Bezug auf zusätzliche Aktiva erhob, wodurch sich die Berechnungsmasse erheblich erhöhte. Die materiell-rechtlichen Anträge der Beklagten gingen daher über den Rahmen einer actio duplex hinaus und ein Kostenvorschuss zu ihren Lasten ist grundsätzlich zulässig.
iusNet ErbR 28.03.2024

Schadenersatzforderung der Erbengemeinschaft aus einem Vermögensverwaltungsauftrag

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Eine Haftung des Miterben B. aufgrund eines ihm von der Erbengemeinschaft erteilten Vermögensverwaltungsmandats scheidet vorliegend aus, da die der Ehefrau F. des Erblassers zustehende Verfügungsnutzniessung an den streitigen Aktien nach deren Verkauf in eine Quasinutzniessung am Verkaufserlös umgewandelt wurde. F. wurde somit Eigentümerin des Verkaufserlöses und nur sie konnte B. mit dessen Verwaltung beauftragen. Da F. als Nutzniesserin der Besitz am Nachlass zustand, scheitert eine aus Art. 602 ZGB abgeleitete Herausgabepflicht von B. ebenfalls. Schliesslich verneint das Gericht einen von F. geerbten Anspruch wegen Schlechterfüllung des Mandats u.a. deshalb, da das Vorliegen eines B. zurechenbaren Schadens nicht nachgewiesen wurde.
iusNet ErbR 06.02.2024

Erbteilung: Ausgleichungspflicht («Gratis-Wohnen»), Gesamthandanteil im Nachlass, Antrag auf Tilgung bzw. Sicherstellung von Schulden vor der Teilung u.a.m.

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
1. Die zeitlich unbestimmte und 30 Jahre dauernde unentgeltliche Überlassung eines Hofs zur Bewirtschaftung und Bewohnung bezweckte ohne Zweifel zumindest eine Existenzverbesserung und untersteht damit grundsätzlich der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Auch für die Zeit nach dem Tod des Erblassers durften die Miterben von einer Entschädigungspflicht ausgehen. 2. Da die übrigen Beteiligten eines Gesamthandverhältnisses im vorliegenden Erbteilungsverfahren nicht beteiligt waren, stand es dem Teilungsgericht nicht zu, über den Anteil im Nachlass zu verfügen bzw. dessen Teilung anzuordnen. Es könnte den Anteil aber im Rahmen des Losbildungsverfahrens zuteilen. 3. Nachdem ein Erbe die Sicherstellung bzw. Tilgung der Schulden vor der Erbteilung verlangt hatte, hätte das Teilungsgericht konkrete Anordnungen bzgl. der Passiven treffen müssen.
iusNet ErbR 18.01.2024

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