iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Erbschaftsplanung und Willensvollstreckung in der Praxis

Veranstaltungen
Mittwoch, 29. November 2023 - 9:00 bis 13:00
Das Erbrecht ist sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene in Bewegung, es sind zwei Revisionen im Gang (Revision des ZGB und des IPRG). Flankierend dazu entwickelt sich die Rechtsprechung weiter und Sie haben nicht die Zeit, diese ständig im Detail zu verfolgen. Zielgruppe Rechtsanwälte/innen, Juristen/innen, Steuerberater/innen, Treuhänder/innen und Vermögensberater/innen.

St. Galler Erbrechtstagung 2023

Veranstaltungen
Freitag, 10. November 2023 - 8:45 bis 17:00
Die St.Galler Erbrechtstagung 2023 beginnt mit einer Aufarbeitung der letztjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte. Mit der Einführung der schweizerischen ZPO hat das Interesse an verfahrensrechtlichen Fragen im Erbrecht markant zugenommen. Dies betrifft grundlegende Fragen, ob etwa zivilprozessuale Besonderheiten für das Erbrecht bestehen, aber auch die verfahrensrechtliche Durchdringung wichtiger Institute wie der Herabsetzung in ihrer klage- wie einredeweisen Geltendmachung. Weiter wird die Erbanteilsabtretung unter Miterben behandelt, die in jüngerer Zeit vermehrt als Alternative zur eigentlichen Teilung zum Einsatz kommt. Ebenfalls mit Blick auf ihre Relevanz bei der Teilung untersucht werden Leistungen von Familienangehörigen. FachanwältInnen SAV Erbrecht erhalten gemäss Entscheid der Fachkommission SAV Erbrecht 8 Credit Points bei persönlicher Teilnahme am gesamten Programm. Für Online-Teilnahmen gilt § 4 Weiterbildungsreglement FA SAV.

Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin sind sie lediglich virtuelle Erben. Dagegen kommt in einer Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich übergangenen, schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu, es sei denn, der gesamte Nachlass sei den anderen Erben zugewendet worden. Rechtsbegehren sind objektiv nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Pflicht zur Auslegung entfällt nur, wenn ein an sich mangelhaftes Rechtsbegehren den wahren Willen der Partei wiedergibt.
iusNet ErbR 13.06.2023

Testament einer Person, die an einer wahnhaften Störung litt / Gutachten betreffend Urteilsfähigkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das gerichtliche Gutachten kann Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhalts dienen. Soweit dem Gutachten Beweismittelfunktion zukommen soll, ist im Bereich der Verhandlungsmaxime zur Durchführung ein Parteiantrag erforderlich. Wo das Gutachten dagegen nur der besseren Klärung des Sachverhalts dient, kann es von Amtes wegen angeordnet werden. Die Ernennung eines Sachverständigen von Amtes wegen ist somit zulässig, wenn dem Gericht die notwendigen Kenntnisse fehlen, um relevante Tatsachen zu erfassen und zu beurteilen. Vorliegend wies die Beurteilung der geistigen Fähigkeiten der Erblasserin eine gewisse Komplexität auf und erforderte spezifische medizinische Kenntnisse. Unter diesen Umständen konnte ein Gutachten von Amtes wegen angeordnet werden. Das Gutachten durfte ohne Willkür als schlüssig befunden und darauf gestützt die Vermutung der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin bejaht werden. Hinweise auf luzide Intervalle bei der Abfassung der streitigen Testamente gab es keine, weshalb bei deren Ungültigerklärung sein Bewenden hatte.
iusNet ErbR 26.05.2023

Entwurf oder Testament?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_405/2022

Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod verfügen zu wollen (Testierwillen). Das Vorliegen eines Testierwillens ist grundsätzlich unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften zu prüfen, denn die Formvorschriften könnten auch zufällig eingehalten worden sein. Allein aus der Unterschrift eines eigenhändigen Dokuments mit der stenografischen Überschrift «Vorbereitung für Testament» kann daher nicht auf den Testierwillen geschlossen werden.
iusNet ErbR 12.05.2023

Anfechtung des Testaments wegen behaupteter Urteilsunfähigkeit der Erblasserin

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann nur, wer urteilsfähig ist. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber ausgeht. Wer aus der Urteilsunfähigkeit Rechte ableitet, hat das Vorliegen eines Schwächezustandes i.S.v. Art. 16 ZGB und die daraus folgende Beeinträchtigung des vernunftgemässen Handelns nachzuweisen. Kein dauernder Schwächezustand, der für sich genommen eine Umkehr der Beweislast zu begründen vermöchte, ist die Abhängigkeit von einer bestimmten Person, auch wenn diese im Einzelfall Ausdruck eines bestehenden Schwächezustands sein und insbesondere die Willensumsetzungsfähigkeit der verfügenden Person einschränken kann. Ob und inwieweit Letzteres der Fall ist, ist jedoch gesondert zu prüfen.
iusNet ErbR 18.04.2023

Güter- und erbrechtliche Interessenwahrung für Minderjährige und Erwachsene

Veranstaltungen
Zielgruppe: Mitglieder und Mitarbeitende von KES-Behörden und Berufsbeistandschaften. Gründe für Interessenkollisionsbeistandschaften. Handlungsanweisungen für KESB und Beistandspersonen Erörterung der praktischen Rechtsfragen zum Güter-, Erbrecht (Prüfung der Pflichtteilsverletzung etc.) und Sachenrecht sowie Sozial- bzw. Privatversicherungsrecht (BVG-Freizügigkeitsguthaben oder -Kapitalleistungen, Guthaben der Säule 3a sowie bei vorhandenen Lebensversicherungen und weiteren Leistungen). Vorgehen bei Todesfällen von Erwachsenen, Pflichten und Rechte von KESB und Beistandspersonen. Kosten: Die Kosten verstehen sich inkl. Unterlagen und Verpflegung.

Seiten