iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Erbteilung: Privatorische Klausel und Herabsetzung diverser Zuwendungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Privatorische Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Sie können jedoch unsittliche oder rechtswidrige Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen nicht schützen – in diesem Umfang wären sie (teil-)ungültig bzw. (teil-)anfechtbar. Ebenso dürfen sie eine Person nicht daran hindern, die ihr gesetzlich zustehenden Rechte wahrzunehmen. Hat eine entsprechende Klage Erfolg, entfaltet die privatorische Klausel keine Wirkung. Rentenversicherungen ohne Rückkaufswert sind im Grundsatz nicht pflichtteilsrelevant, wenn nicht ausnahmsweise eine Entäusserung von Vermögenswerten zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung eine Hinzurechnung rechtfertigt. Ein vom Erblasser frei bestimmter Anrechnungswert von Erbschaftssachen kann bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse nicht berücksichtigt werden.
iusNet ErbR 15.11.2022

Ungültigkeitsklage: Gerichtskostenvorschuss

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Im Kanton Genf werden die Gebühren in Abhängigkeit vom Streitwert, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens nach einem vom Staatsrat festgelegten Tarif berechnet. Nach der Rechtsprechung bildet bei einem Erbteilungsstreit das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Streit den Teilungsanspruch als solches betrifft. Ist dagegen nur der Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten streitig, stellt lediglich dieses Betreffnis den Streitwert dar. Vorliegend ging es nicht um die Zulässigkeit der Teilung, sondern um die Erbenqualität des Klägers, der im Testament keine Erwähnung fand, weshalb der Streitwert dem Anteil von A. am zur Teilung gelangenden Nachlassvermögen (d.h. auch unter Berücksichtigung der anfallenden Erbschaftssteuern) entspricht.
iusNet ErbR 21.10.2022

Vermächtnisklage: Auslegung von Testamenten / Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nach dem ungeschriebenen Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit muss der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst bestimmt werden. Eine Delegation der Verfügungsbefugnis ist unzulässig. Da sich der vorliegend strittigen Verfügung weder ein Verwendungszweck noch die Verwendungsempfänger entnehmen liessen und die Ziele völlig offen blieben, brauchte nicht geprüft zu werden, wie es sich mit jenen Stimmen in der Lehre verhält, die für eine Lockerung des Grundsatzes plädieren. Denn auch nach diesen Stimmen hat der Erblasser dem Konkretisierungsgebot zu genügen, d.h., er hat zu definieren, was er will und welches seine Ziele sind, um begründ- und überprüfbare Entscheide bezüglich der Umsetzung dieses Willens zu ermöglichen.
iusNet ErbR 04.10.2022

Erbteilung: Begründungsanforderungen, doppelseitige Klage, Klageanerkennung, Ausgleichung und Bindungswirkung eines Erbvertrags

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Bei der Erbteilungsklage als actio duplex kann jede Partei Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen; das Gericht ist an übereinstimmende Parteianträge gebunden. Von der Ausgleichung sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst. Zwar kann im Verjährenlassen eines Darlehens eine ausgleichungspflichtige Zuwendung liegen. Dass ein nachträglicher Schulderlass vorliege, wurde jedoch vorliegend weder ausreichend begründet noch nachgewiesen. Mit der testamentarischen Pflichtteilssetzung eines ihrer Kinder bzw. von dessen Nachkommen verstiess die Erblasserin gegen den mit ihrem vorverstorbenen Ehemann abgeschlossenen Erbvertrag, der die nicht widerrufliche Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Gleichbehandlung der Kinder vorsah.
iusNet ErbR 04.10.2022

Klageänderung: Ungültigkeit und Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Ungültigkeitsklage und Nichtigkeitsklage sind zwei verschiedene Rechtsbehelfe, die nicht nur an unterschiedliche Tatbestände anknüpfen, sondern auch unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Geht ein Kläger in der Berufung zur Nichtigkeitsklage über, nachdem er vor der ersten Instanz noch ausschliesslich verlangt hatte, die letztwillige Verfügung sei ungültig zu erklären, liegt eine Klageänderung vor, auf die nur eingetreten werden kann, wenn der Kläger aufzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung in diesem Verfahrensstadium gegeben sind.
iusNet ErbR 02.08.2022

Testamentswiderruf aufgrund eines später errichteten Testaments (sowie Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Tatbestand von Art. 511 Abs. 1 ZGB ist durch das Zusammentreffen früherer und späterer positiver Anordnungen erfüllt, d.h., dass allein die Tatsache der Errichtung einer neuen Verfügung die ältere aufhebt. Etwas daran zu ändern vermöchte nur ein gegenteiliger Wille des Erblassers, nicht aber, dass spätere Anordnungen früheren allenfalls nicht widersprechen und somit beide zur Anwendung gelangen könnten.
iusNet ErbR 26.04.2022

Herabsetzungsklage: Klagefrist und Pflichtteilsberechnungsmasse

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Frist für die Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, sobald die in ihrem Pflichtteil verletzte Person Kenntnis von den tatsächlichen Elementen hat, die einen Erfolg der Klage erwarten lassen. Da sich die Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (die Frist sei gewahrt, da der Beschwerdegegner Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung erst im Zeitpunkt des Erhalts des Steuerinventars erlangt habe), nicht aber gegen die Hauptbegründung (Nichteintreten mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Urteilsbegründung) wendeten, war auf das Begehren, die Herabsetzungsklage sei wegen Verjährung abzuweisen, nicht einzutreten.
iusNet ErbR 26.04.2022

Anforderungen an eine Ersatzverfügung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Grundsatz, dass der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügt hat, an die gesetzlichen Erben fällt, gilt auch ganz allgemein immer dann, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht die vom Erblasser beabsichtigte Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein eingesetzter Erbe die Erbfolge nicht antreten kann, es sei denn, die Verfügung von Todes wegen lasse einen anderen Willen des Erblassers erkennen. Eine Ersatzverfügung braucht zwar nicht ausdrücklich erfolgt zu sein, sie muss jedoch aus der Verfügung von Todes wegen hervorgehen.
iusNet ErbR 01.04.2022

Seiten