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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Anforderungen an eine Ersatzverfügung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Grundsatz, dass der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügt hat, an die gesetzlichen Erben fällt, gilt auch ganz allgemein immer dann, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht die vom Erblasser beabsichtigte Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein eingesetzter Erbe die Erbfolge nicht antreten kann, es sei denn, die Verfügung von Todes wegen lasse einen anderen Willen des Erblassers erkennen. Eine Ersatzverfügung braucht zwar nicht ausdrücklich erfolgt zu sein, sie muss jedoch aus der Verfügung von Todes wegen hervorgehen.
iusNet ErbR 01.04.2022

Verspätet eingebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Da die Kinder der Erblasserin den Anstieg des Vermögens des Stiefvaters während dessen Ehe mit ihrer Mutter sowie ihren hälftigen Anteil an dieser Errungenschaft bereits in der Klageantwort geltend gemacht haben, gehörte die Frage, welcher Gütermasse der Vermögenszuwachs angehört, ab diesem Zeitpunkt zum Prozessstoff; in den Dupliken kann insoweit keine Ausdehnung des Prozessstoffes mehr erfolgt sein, welche eine Zulassung von nach Aktenschluss eingebrachten neuen Beweismittel gerechtfertigt hätte.
iusNet ErbR 01.04.2022

Solidarische Haftung der Erben für Barvermächtnisse

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Bezüglich des Dispositionsgrundsatzes sind Urteil wie auch Rechtsbegehren am Grundsatz von Treu und Glauben zu messen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz der Worte «zu Lasten des Nachlasses» unter Rückgriff auf Klagebegründung und Umstände zum Schluss kam, die Klägerin verlange die Zahlung des Barlegats von der Beklagten persönlich. Das Bundesgericht bestätigt ferner seine Rechtsprechung, mit welcher es den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen ausgedehnt hat; die Miterben bilden diesfalls keine notwendige passive Streitgenossenschaft.
iusNet ErbR 30.03.2022

Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson (Art. 540 Abs. 1 ZGB)

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen

BGer, Urteil 5A_993/2020 vom 2. November 2021

Das Bundesgericht bestätigte die Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, der eine alleinstehende Erblasserin 17 Jahre lang pflegte sowie ihr Haus bewirtschaftete und dadurch ihren Eintritt in ein Heim verhinderte. Das entscheidende Kriterium war das Vertrauensverhältnis mit den damit verbundenen Aufklärungspflichten. Das Urteil zeigt, dass die Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen der Erbunwürdigkeit für die Vertrauensperson und den Erblasser sollte in die Verfügungsfreiheit des Letzteren nur mit Zurückhaltung eingegriffen werden.
Roxana Bollinger-Bär
iusNet ErbR 21.02.2022

Die erbrechtliche Teilungsklage unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Neueste Entwicklungen und zivilprozessuale Herausforderungen

Veranstaltungen
Vortrag; es referiert Daniel Antognini, M.A. HSG, Rechtsanwalt, Senior Associate, Niederer Kraft Frey AG, Zürich.

Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, dem eine Patientin aus Dankbarkeit ihr Haus vermacht hatte

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
A. war nicht nur Pfleger, sondern auch Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter von H.B. Aufgrund des ausserordentlichen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses wäre A. spätestens, als er Kenntnis von seiner erbrechtlichen Begünstigung durch H.B. erhielt, verpflichtet gewesen, H.B. darüber aufzuklären, dass er seine Dienstleistungen als amtlich eingesetzter Beistand sowie im Rahmen eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags und nicht auf der Basis eines Freundschaftsverhältnisses erbringe. Im Lichte der weiteren Umstände haben die kantonalen Gerichte die Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht.
iusNet ErbR 20.12.2021

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbehandlung einer Rüge

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen. Indem sie lediglich die Haftung des Miterben aus dem Auftrag prüfte und diese verneinte, ohne sich mit der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten und gemäss dieser unabhängig vom Mandat bestehenden Auslieferungspflicht gestützt auf Art. 602 ZGB zu befassen, verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör.
iusNet ErbR 17.11.2021

Geltendmachung von Erbansprüchen, wenn der Nachlass im Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt ist

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Kindesverhältnis von A. zu seinem vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts verstorbenen Vater war nach Inkrafttreten des neuen Rechts festgestellt worden. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass A. seinen Erbanspruch mit der (bereits verjährten) Erbschaftsklage und nicht mit der (unverjährbaren) Erbteilungsklage hätte einfordern müssen, da der väterliche Nachlass zum Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt war. Vor Bundesgericht nicht umstritten war, dass die Berufung des Beschwerdeführers zur Erbfolge aufgrund der Gutheissung seiner Vaterschaftsklage rückwirkend auf den Tag seiner Geburt erfolgt.
iusNet ErbR 22.10.2021

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