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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung/Beschwerdeberechtigung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Nach der Rechtsprechung hat die gerichtliche Ungültigerklärung eines Testaments zur Folge, dass frühere gültige Verfügungen von Todes wegen, die durch das ungültige Testament aufgehoben wurden, wieder aufleben. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer lediglich die jüngere Verfügung angefochten, nicht aber die ältere, die ihn ebenfalls von der Erbfolge ausschloss. Der Beschwerdeführer ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht beschwerdeberechtigt, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt.
iusNet ErbR 27.02.2023

Einmann-AG des Erblassers in der Erbteilung: Zuteilung von Aktien/Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts; Ausgleichung «indirekter Zuwendungen»

Rechtsprechung
Unternehmen in der Erbteilung
Erbrechtliche Klagen
Die Vorinstanz war in objektivierter Auslegung eines Erbvertrags, in welchem sich die Parteien u.a. auf eine kapitalmässig gleiche Beteiligung der Kinder an der Einmann-AG des Erblassers geeinigt hatten, zum Schluss gelangt, dass die Parteien keinen Verzicht auf die Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien vereinbart hatten. Ein solcher Verzicht sei auch nicht vom Erblasser angeordnet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht ab. Dass der Erblasser für Begünstigungen an Erben den Weg über die von ihm beherrschte AG wählte, steht der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht vorliegend nicht im Weg. Es besteht kein Grund, den gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgedanken wegen der rechtlichen Selbständigkeit der AG zurückzustellen. Im Fokus steht dabei nicht der Missbrauch, sondern die Tatsache, dass der Erblasser seinen Nachkommen einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zukommen lässt und damit auch sein eigenes Vermögen schmälert.
iusNet ErbR 21.02.2023

Anfechtung eines Testaments wegen Widerspruchs zum Erbvertrag / Rechtsbegehren

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Dass bei der Anfechtung erbvertragswidriger letztwilliger Verfügungen die Bestimmungen zur Herabsetzungsklage analog zur Anwendung kommen, ändert nichts daran, dass die Ungültigkeitsklage i.S.v. Art. 519 ff. ZGB und die Herabsetzungsklage i.S.v. Art. 522 ff. ZGB zwei von der Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB verschiedene Klagen sind. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger vorliegend verlangte, das mit dem älteren Erbvertrag unvereinbare Testament sei für ungültig zu erklären, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erhob.
iusNet ErbR 31.01.2023

Gültigkeit eines Erbverzichtsvertrags

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Ein Erbverzichtsvertrag umfasste eine abschliessende notarielle Bescheinigung der eigenhändigen Unterzeichnung des Vertrags durch die Parteien und die Zeugen, die mit den weiteren Dokumenten zusammengebunden worden war, wobei der Notar jede Seite der Urkunde unterzeichnet und mit einem Stempel versehen hatte und das letzte Blatt zudem datiert worden war. Damit erscheine, so die Vorinstanz, die mehrseitige Urkunde als einheitliches Dokument und erfülle die einschlägigen Anforderungen des Bundesrechts. Das Bundesgericht bestätigt dies.
iusNet ErbR 17.01.2023

Klage auf Vollzug einer erbrechtlichen Auflage: Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Umstand allein, dass der Kläger Einwohner der Stadt U. war, vermochte die Aktivlegitimation zur Klage auf Vollzug der mit dem Vermächtnis des Schlösslis an die Stadt U. verbundenen erblasserischen Auflage, dass das Schlössli ausschliesslich öffentlich zu nutzen sei, nicht zu begründen. Dafür hätte der Kläger eine spezifische Beziehungsnähe persönlicher, räumlicher oder sachlicher Natur zur Streitsache haben oder zumindest einen aktuellen oder potenziellen praktischen Nutzen aus dem Vollzug der Auflage ziehen können müssen. Die Motivation, gewissermassen stellvertretend die Interessen des Verstorbenen zu wahren und dafür zu sorgen, dass dessen Wille erfüllt wird, genügt dagegen für Private nicht.
iusNet ErbR 19.12.2022

Erbteilung: Privatorische Klausel und Herabsetzung diverser Zuwendungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Privatorische Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Sie können jedoch unsittliche oder rechtswidrige Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen nicht schützen – in diesem Umfang wären sie (teil-)ungültig bzw. (teil-)anfechtbar. Ebenso dürfen sie eine Person nicht daran hindern, die ihr gesetzlich zustehenden Rechte wahrzunehmen. Hat eine entsprechende Klage Erfolg, entfaltet die privatorische Klausel keine Wirkung. Rentenversicherungen ohne Rückkaufswert sind im Grundsatz nicht pflichtteilsrelevant, wenn nicht ausnahmsweise eine Entäusserung von Vermögenswerten zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung eine Hinzurechnung rechtfertigt. Ein vom Erblasser frei bestimmter Anrechnungswert von Erbschaftssachen kann bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse nicht berücksichtigt werden.
iusNet ErbR 15.11.2022

Ungültigkeitsklage: Gerichtskostenvorschuss

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Im Kanton Genf werden die Gebühren in Abhängigkeit vom Streitwert, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens nach einem vom Staatsrat festgelegten Tarif berechnet. Nach der Rechtsprechung bildet bei einem Erbteilungsstreit das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Streit den Teilungsanspruch als solches betrifft. Ist dagegen nur der Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten streitig, stellt lediglich dieses Betreffnis den Streitwert dar. Vorliegend ging es nicht um die Zulässigkeit der Teilung, sondern um die Erbenqualität des Klägers, der im Testament keine Erwähnung fand, weshalb der Streitwert dem Anteil von A. am zur Teilung gelangenden Nachlassvermögen (d.h. auch unter Berücksichtigung der anfallenden Erbschaftssteuern) entspricht.
iusNet ErbR 21.10.2022

Vermächtnisklage: Auslegung von Testamenten / Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nach dem ungeschriebenen Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit muss der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst bestimmt werden. Eine Delegation der Verfügungsbefugnis ist unzulässig. Da sich der vorliegend strittigen Verfügung weder ein Verwendungszweck noch die Verwendungsempfänger entnehmen liessen und die Ziele völlig offen blieben, brauchte nicht geprüft zu werden, wie es sich mit jenen Stimmen in der Lehre verhält, die für eine Lockerung des Grundsatzes plädieren. Denn auch nach diesen Stimmen hat der Erblasser dem Konkretisierungsgebot zu genügen, d.h., er hat zu definieren, was er will und welches seine Ziele sind, um begründ- und überprüfbare Entscheide bezüglich der Umsetzung dieses Willens zu ermöglichen.
iusNet ErbR 04.10.2022

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