Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbehandlung einer Rüge
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbehandlung einer Rüge
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbehandlung einer Rüge
Der verstorbene E. hatte seine Kinder A., B., C. und D. zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt. Seiner Ehefrau F. wendete er die Nutzniessung über den gesamten Nachlass zu. Mit Vollmacht vom 16. Januar 1982 erteilten C., D., A. und F. dem B. einen Auftrag, der zum einen die Verwaltung des Anteils von E. an der Erbschaft seines Vaters und zum anderen ihre Vertretung im Nachlass von E., insbesondere bezüglich der Anteile von E. an zwei Gesellschaften, beinhaltete.
Zunächst machte A. eine Klage auf Teilung des Nachlasses von E. anhängig. Nach dem Tod von F. reichte B. eine Klage auf Teilung deren Nachlasses ein. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 vereinigte der Präsident des Zivilgerichts die beiden Verfahren, ordnete die Teilung der Vermögenswerte sowohl des Nachlasses von E. als auch des Nachlasses von F. an und entschied, dass A. dem B. einen Betrag von CHF 72 473.20 schulde. Nachdem ihrer Berufung gegen diesen Entscheid kein Erfolg beschieden war, erhob A. Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei der Entscheid dahingehend abzuändern, dass B. ihr (A...
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