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Erbteilung

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbehandlung einer Rüge

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen. Indem sie lediglich die Haftung des Miterben aus dem Auftrag prüfte und diese verneinte, ohne sich mit der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten und gemäss dieser unabhängig vom Mandat bestehenden Auslieferungspflicht gestützt auf Art. 602 ZGB zu befassen, verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör.
iusNet ErbR 17.11.2021

Geltendmachung von Ausgleichungsansprüchen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Berufungsinstanz behandelt aber grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen. Es ist sodann Sache der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, darzulegen und zu beweisen. Im Berufungsverfahren ist zudem aufzuzeigen, in welcher Hinsicht der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Soll die Unterstellung eines Erbvorbezugs unter die Ausgleichungspflicht durch die Erstinstanz von der Berufungsinstanz geprüft werden, muss diese als rechtswidrig gerügt und die Rechtsverletzung anhand des angefochtenen Entscheids begründet werden. Dass im Antrag auf Berücksichtigung sämtlicher Erbvorbezüge auch ein solcher auf Nichtberücksichtigung derselben liegt, ist nicht ersichtlich.
iusnet ErbR 24.04.2020