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Wer hat die Kosten für den Erbenvertreter zu tragen?

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Wer hat die Kosten für den Erbenvertreter zu tragen?

H. hinterliess als Erben seine zweite Ehefrau B. und die Töchter A., C. und D. 2017 reichte B. gegen die drei Töchter Erbteilungsklage ein und stellte zugleich ein Gesuch um Einsetzung eines Generalerbenvertreters. Mit Beschluss vom September 2018 entschied die Vorinstanz, es sei ein Spezialerbenvertreter, dessen Befugnisse ausdrücklich auf die Verwaltung der Nachlassliegenschaften beschränkt sein sollten, einzusetzen. Die dagegen von A. erhobene Berufung wurde vom Obergericht abgewiesen; dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge ernannte die Vorinstanz mit Beschluss vom April 2019 die E. GmbH als (Spezial-)Erbenvertreterin mit den bereits erwähnten Befugnissen. In Ziff. 6 des Beschlusses hielt das Gericht fest, dass die Bezirkssparkasse X nach Antritt der Erbenvertretung durch die E. GmbH anzuweisen sein werde, vom Nachlasskonto Y einen Betrag von CHF 30 000 auf das von der E. GmbH für die Nachlassverwaltung eröffnete Konto bei der Z.-Bank zu überweisen. Gegen diesen Beschluss erhob A. erneut Berufung mit dem Begehren, der Beschluss sei aufheben. 

A. erblickt darin, dass ihr bisher keine Frist zur Erstattung der Klageantwort (im Erbteilungsprozess) gesetzt...

iusNet ErbR 17.01.2020

 

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