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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Vorsorgliche Massnahmen

Vorsorgliche Massnahmen

Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung eines Quoten- bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund des Vorbehalts nach Art. 269 lit. a ZPO sind reine Geldlegate unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich mit einem Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu sichern. Für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO bleibt diesfalls kein Raum. Quotenvermächtnisse – im Kontext eines Pflichtteilsvermächtnisses die Zuwendung eines dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteils an der Pflichtteilsberechnungsmasse unter gleichzeitigem Entzug der Erbenstellung – sind indessen von Sach- und Geldlegaten zu unterscheiden. Geht wie vorliegend aus dem Testament ein Pflichtteilsvermächtnis hervor, ohne dass zum Vornherein feststünde, in welcher Form es ausgerichtet wird, da der Erblasser der eingesetzten Alleinerbin diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt hat, liegt gerade kein Geldlegat vor, das sofort auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte.
iusNet ErbR 24.10.2024

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB vorzusehen, verstösst nicht schon allein aus dem Grund gegen Bundesrecht, dass gestützt auf die auf der Grundlage von Art. 609 Abs. 2 ZGB erlassene kantonale Gesetzgebung schon ein Notar mit der Teilung beauftragt wurde, denn die Aufgaben des mit der Teilung beauftragten Notars und des Behördenvertreters sind klar zu trennen. Allein durch die Beauftragung eines Notars mit der Teilung ist auch das Risiko einer Vereitelung der Teilung noch nicht gebannt, denn nur die Behörde bzw. deren Vertreter kann an der Stelle eines sich hartnäckig weigernden Schuldner-Erben eine Teilungsvereinbarung abschliessen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Testamentseröffnung: Frage, ob eine Person als Willensvollstreckerin eingesetzt wurde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, als es daraus, dass «Verwalterin ist alleinig A.» im Testament der Erblasserin unmittelbar auf die Anordnung folgt, dass die noch minderjährigen eingesetzten Erben C. und D. erst ab vollendetem 25. Lebensjahr von D. über die Erbschaft verfügen dürfen, schloss, dass die Erblasserin – zumal A. die Mutter von C. und D. sei – auf die elterliche Verwaltung des Kindesvermögens habe hinweisen wollen, die vorliegend über die Volljährigkeit hinaus dauern solle. Willkür ergibt sich nicht daraus, dass das Obergericht das Testament nicht umfassend, d.h. wie das hierfür zuständige Zivilgericht, ausgelegt hat, denn im Testamentseröffnungsverfahren geht es um eine Prima-facie-Beurteilung der Ausgangslage und es wäre auch das ordentliche Zivilgericht nicht gezwungen, von sich aus Abklärungen zu treffen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Absetzung des Willensvollstreckers (Aufsichtsverfahren) / Vorsorgliche Massnahme

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Zürcher Obergericht bestätigt die im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens um Absetzung des Willensvollstreckers gegen den Willensvollstrecker als vorsorgliche Massnahme erlassene Verfügungssperre hinsichtlich der Nachlasswerte. Insbesondere bejaht es den Verfügungsanspruch: Weil aufgrund der verschiedenen Rollen des Willensvollstreckers bezüglich einer Aktiengesellschaft (Aktionär, Erbe, Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der in den Nachlass gefallenen Aktien als Willensvollstecker, Verwaltungsratspräsident) ein Interessenkonflikt vorliege und weil A. beabsichtige, sich selbst trotz fehlender Schätzung des Nachlasses eine Akontozahlung von CHF 1,5 Mio. auszuzahlen, bestünden Zweifel, ob A. sein Mandat korrekt ausübe, und seine Absetzung könne prima vista nicht ausgeschlossen werden.
iusNet ErbR 21.08.2024

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft und damit die Überwachung der Erfüllung dieses Mandats sowie dessen Absetzung stellen Sicherungsmassnahmen und demnach vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher kann die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Es gilt das strenge Rügeprinzip.
iusNet ErbR 26.02.2024

Erbenvertretung: Schliesst der verlangte Stundensatz die Erbenvertretung aus?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Bezirksgericht hat sein Ermessen nicht willkürlich ausgeübt, als es zur Verwaltung der Aktien einer AG, deren Alleinaktionärin eine Erbengemeinschaft ist, eine Grosskanzlei als Erbenvertreterin einsetzte mit einer Mandatsleiterin, die CHF 740/Std. verrechnet. Dies, obwohl sich die Aufgabe (insb. Beseitigung eines Organisationsmangels) als nicht besonders komplex erweist. Die Mandatsleiterin werde sich auf ihre Aussage behaften lassen müssen, dass sie die Aufgaben grösstenteils fragenbezogen und stufengerecht an Mitarbeiter mit tieferen Stundensätzen delegieren werde. Der Hauptsorge der Beschwerdeführer sei Rechnung getragen, wenn der in Rechnung gestellte Aufwand durchschnittlich die von den Beschwerdeführern als maximal zulässig erachteten CHF 500.–/Std. nicht übersteige.
iusNet ErbR 18.12.2023

Dahinfallen vorsorglicher Massnahmen wegen nicht rechtzeitiger Prosequierung?

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Der Erbe A.B. erwirkte gegen seinen Bruder V. vorsorgliche Massnahmen bezüglich des in der Schweiz gelegenen mütterlichen Nachlasses, wobei ihm das Gericht Frist zur Einleitung der Klage setzte. Vorliegend ergibt sich, dass es in dem in Monaco bereits hängigen Verfahren darum geht, die Tragweite einer von A.B. in Monaco abgegebenen Erbverzichtserklärung zu bestimmen. Sollte A.B. obsiegen, hätte diese Erklärung keine Bedeutung in der Schweiz. Letztlich geht es also um den Schutz der Rechte von A.B. an den in der Schweiz gelegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasswerten, die auch Gegenstand der vorsorglichen Massnahmen sind, weshalb das Verfahren als Klage in der Hauptsache anzusehen ist, das die Massnahmen stützt.
iusNet ErbR 23.11.2023

Vorsorgliche Massnahmen: Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Auffassung der Vorinstanz, dass es für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an der Notwendigkeit fehle, weil bereits eine Anmerkung des Erbschaftsverwalters im Grundbuch erfolgt sei, ist nicht willkürlich. Die Ansichten der Lehre über die informative oder deklarative Wirkung von Anmerkungen gehen zwar auseinander. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Anmerkung ist, jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Die vorzumerkende Verfügungsbeschränkung böte kaum einen zusätzlichen Schutz. Die Vorinstanz erwähnt zudem, dass im Rahmen einer Erbschaftsklage grundsätzlich keine vorsorglichen Massnahmen auf Antrag der Erben angeordnet werden dürfen, wenn bereits die Erbschaftsverwaltung angeordnet ist.
iusNet ErbR 07.11.2023

Auskunftsrechte bei Erbschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG dar. Das gilt nicht nur dann, wenn der angefochtene Entscheid diese Art von vorsorglichen Massnahmen gewährt, sondern auch, wenn er diese verweigert. Da sie nicht erkannten, dass es sich bei der Abweisung des als vorsorgliche Massnahme beantragten Verbots gegen eine Bank, bestimmte Unterlagen zu vernichten, um einen Zwischenentscheid handelt, versäumten es die Beschwerdeführer, Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 BGG zu machen. Dies führte, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil auch nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dazu, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de Justice nicht eintrat.
iusNet ErbR 21.07.2023

Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorsorgliche Beweisführung unter Berufung auf ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. b kann nur mit Blick auf einen konkreten materiell-rechtlichen Anspruch verlangt werden. Der Gesuchsteller hat glaubhaft darzulegen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf welchen ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt. Gegenstand der vorsorglichen Beweisführung ist einzig die Beweisabnahme hinsichtlich der Feststellung oder Würdigung eines bestimmten Sachverhalts. Die Verantwortung, Angaben zum Sachverhalt zu machen und so den Umfang der Beweisführung zu bestimmen, trifft in erster Linie die gesuchstellende Partei.
iusNet ErbR 25.11.2022

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