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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Vorsorgliche Massnahmen

Vorsorgliche Massnahmen

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft und damit die Überwachung der Erfüllung dieses Mandats sowie dessen Absetzung stellen Sicherungsmassnahmen und demnach vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher kann die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Es gilt das strenge Rügeprinzip.
iusNet ErbR 26.02.2024

Erbenvertretung: Schliesst der verlangte Stundensatz die Erbenvertretung aus?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Bezirksgericht hat sein Ermessen nicht willkürlich ausgeübt, als es zur Verwaltung der Aktien einer AG, deren Alleinaktionärin eine Erbengemeinschaft ist, eine Grosskanzlei als Erbenvertreterin einsetzte mit einer Mandatsleiterin, die CHF 740/Std. verrechnet. Dies, obwohl sich die Aufgabe (insb. Beseitigung eines Organisationsmangels) als nicht besonders komplex erweist. Die Mandatsleiterin werde sich auf ihre Aussage behaften lassen müssen, dass sie die Aufgaben grösstenteils fragenbezogen und stufengerecht an Mitarbeiter mit tieferen Stundensätzen delegieren werde. Der Hauptsorge der Beschwerdeführer sei Rechnung getragen, wenn der in Rechnung gestellte Aufwand durchschnittlich die von den Beschwerdeführern als maximal zulässig erachteten CHF 500.–/Std. nicht übersteige.
iusNet ErbR 18.12.2023

Dahinfallen vorsorglicher Massnahmen wegen nicht rechtzeitiger Prosequierung?

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Der Erbe A.B. erwirkte gegen seinen Bruder V. vorsorgliche Massnahmen bezüglich des in der Schweiz gelegenen mütterlichen Nachlasses, wobei ihm das Gericht Frist zur Einleitung der Klage setzte. Vorliegend ergibt sich, dass es in dem in Monaco bereits hängigen Verfahren darum geht, die Tragweite einer von A.B. in Monaco abgegebenen Erbverzichtserklärung zu bestimmen. Sollte A.B. obsiegen, hätte diese Erklärung keine Bedeutung in der Schweiz. Letztlich geht es also um den Schutz der Rechte von A.B. an den in der Schweiz gelegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasswerten, die auch Gegenstand der vorsorglichen Massnahmen sind, weshalb das Verfahren als Klage in der Hauptsache anzusehen ist, das die Massnahmen stützt.
iusNet ErbR 23.11.2023

Vorsorgliche Massnahmen: Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Auffassung der Vorinstanz, dass es für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an der Notwendigkeit fehle, weil bereits eine Anmerkung des Erbschaftsverwalters im Grundbuch erfolgt sei, ist nicht willkürlich. Die Ansichten der Lehre über die informative oder deklarative Wirkung von Anmerkungen gehen zwar auseinander. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Anmerkung ist, jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Die vorzumerkende Verfügungsbeschränkung böte kaum einen zusätzlichen Schutz. Die Vorinstanz erwähnt zudem, dass im Rahmen einer Erbschaftsklage grundsätzlich keine vorsorglichen Massnahmen auf Antrag der Erben angeordnet werden dürfen, wenn bereits die Erbschaftsverwaltung angeordnet ist.
iusNet ErbR 07.11.2023

Auskunftsrechte bei Erbschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG dar. Das gilt nicht nur dann, wenn der angefochtene Entscheid diese Art von vorsorglichen Massnahmen gewährt, sondern auch, wenn er diese verweigert. Da sie nicht erkannten, dass es sich bei der Abweisung des als vorsorgliche Massnahme beantragten Verbots gegen eine Bank, bestimmte Unterlagen zu vernichten, um einen Zwischenentscheid handelt, versäumten es die Beschwerdeführer, Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 BGG zu machen. Dies führte, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil auch nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dazu, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de Justice nicht eintrat.
iusNet ErbR 21.07.2023

Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorsorgliche Beweisführung unter Berufung auf ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. b kann nur mit Blick auf einen konkreten materiell-rechtlichen Anspruch verlangt werden. Der Gesuchsteller hat glaubhaft darzulegen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf welchen ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt. Gegenstand der vorsorglichen Beweisführung ist einzig die Beweisabnahme hinsichtlich der Feststellung oder Würdigung eines bestimmten Sachverhalts. Die Verantwortung, Angaben zum Sachverhalt zu machen und so den Umfang der Beweisführung zu bestimmen, trifft in erster Linie die gesuchstellende Partei.
iusNet ErbR 25.11.2022

Klage auf Aufhebung der Betreibung/Negative Feststellungsklage (erbrechtlichen Forderung)

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Im Rahmen eines Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG sind einzig die Erfolgschancen der negativen Feststellungsklage zu beurteilen. Die Frage, ob die Erbverzichtserklärung nach monegassischem oder schweizerischem Recht einer Erbteilungshandlung entgegenstehe, war vorliegend ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob sich dieser Verzicht nicht auf die beweglichen Vermögenswerte in der Schweiz erstrecken sollte. Inwiefern die Vorinstanz Art. 85a SchKG willkürlich angewendet haben soll, indem sie gestützt auf die Umstände zum Schluss kam, die Wirkungen der Erbverzichtserklärung seien umstritten und die Klage daher nicht «wahrscheinlich begründet», zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
iusNet ErbR 25.11.2022

Vorsorgliche Massnahmen: (Vorfrageweise) Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (DE/CH)

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Im Gegensatz zur Frage, ob gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht bzw. ob diese endgültig ist (für die das Recht des Erststaates einschlägig ist), bestimmen sich die Begriffe «ordentliches Rechtsmittel» und «endgültig» gemäss Art. 25 lit. b IPRG nach Schweizer Recht. Die Vorinstanz hat den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Beschluss eines deutschen Gerichts, mit dem die Nachlasspflegschaft über einen streitigen Erbanteil angeordnet worden war, zu Recht nicht als endgültig anerkannt, da mit Beschwerde dessen Aufhebung beantragt und damit ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden war.
iusNet ErbR 24.06.2022

Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Entscheide i.Z.m. dem Amt des Erbenvertreters sind vorsorgliche Massnahmen. Vor Bundesgericht kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Trotz festgestellter Pflichtverletzungen sah die Vorinstanz insgesamt keine Notwendigkeit, den Erbenvertreter abzusetzen, zumal sie davon ausging, dass dieser angesichts der nunmehr aufgenommen Tätigkeiten sein Amt zukünftig ordentlich führen würde. Allein die Sorge, dass dies nicht der Fall sein könnte, reicht nicht aus, um den Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen.
iusNet ErbR 18.11.2020

Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme: Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei gilt eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Vorliegend genügte es deshalb, dass die Gesuchstellerin plausibel gemacht hatte, dass der dem Verfügungsanspruch entgegenstehende Erbteilungsvertrag an einem Willensmangel litt.
iusNet ErbR 18.11.2020

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