Auskunftsrechte bei Erbschaften
Auskunftsrechte bei Erbschaften
Auskunftsrechte bei Erbschaften
1. Sachverhalt
Der 2020 verstorbene R. hinterliess als einzigen Erben seinen Sohn Y. aus seiner ersten Ehe mit A.D. Letztwillige Verfügungen hatte R. keine hinterlassen. Y. schlug die Erbschaft aus und beantragte, dass seine Kinder A. und B. in Anwendung von Art. 575 ZGB angefragt würden, bevor die Erbschaft liquidiert werde. A. und B. nahmen die Erbschaft an.
1981 hatte R. seine dritte Ehefrau S. geheiratet. Die Eheleute R. und S. lebten zunächst unter dem Güterstand der Gütertrennung, wechselten jedoch 1997 zur Errungenschaftsbeteiligung und 2007 zur Gütergemeinschaft. S. hatte drei Kinder (I., H. und M.) aus einer früheren Beziehung; diese waren wiederum Eltern von insgesamt neun Kindern. S. verstarb 2012. R. stand in den letzten Jahren seines Lebens infolge eines Schlaganfalls unter der Beistandschaft von Y. Im Rahmen dieses Mandats habe Y. erfahren, dass ein Grossteil des Vermögens von R. nicht in den Steuererklärungen deklariert war und dass R. Zuwendungen an die Kinder von S. und deren Kinder sowie an die mit R. und S. verschwägerten Witwen P. und Q. ausgerichtet habe, ohne die steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten. Vor diesem...
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