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Erbrechtliche Auskunftsansprüche

Wesen des Auskunftsanspruchs

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_790/2023

Es gehört zum Wesen des Informationsanspruchs, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Es genügen Anhaltspunkte. Der erbrechtliche Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Erbe wahrscheinlich ein rechtliches Interesse an der Herausgabe von Gütern hat, die potenziell Teil des Nachlasses sind. A. verkennt den Zweck des angefochtenen Urteils, wenn sie geltend macht, sie und ihr verstorbener Ehemann G. hätten rückwirkend eine beschränkte Gütergemeinschaft vereinbart und das Gesamtgut für den Fall des Vorversterbens von G. der A. zugewiesen, sodass dieses nicht in den Nachlass gefallen sei und folglich auch kein diesbezüglicher Auskunftsanspruch der Kinder von G. bestehe. Denn dieser besteht gerade darin, herauszufinden, ob – nachdem die Zugehörigkeit des Vermögens zu den Gütermassen mit den Eheverträgen geändert wurde – die Erben von G. eine Forderung gegen A. haben, weil G. dazu beigetragen hat, das Eigengut von A. zu finanzieren.
iusNet ErbR 19.07.2024

Erbrechtliche Informationsansprüche gegenüber Dritten: Besonderes Rechtsschutzinteresse

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Rechtsprechung hat die unter den Erben geltende Auskunftspflicht gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB analog auf Dritte ausgedehnt. Gegenüber Banken steht den Erben daher je einzeln ein Informationsanspruch bezüglich sämtlicher Vermögenswerte zu, die von der Bank gehalten werden und potenziell Teil des Nachlasses sind. Voraussetzung ist jedoch ein vom ersuchenden Erben glaubhaft zu machendes besonderes Rechtsschutzinteresse, sei es mit Blick auf eine Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage oder im Rahmen einer Ausgleichungs- und Teilungsklage. Der Umstand allein, dass der angebliche Schaden aus einem Vergleich in einem erbrechtlichen Verfahren, mit dem die Klägerin aus der Erbengemeinschaft ausgetreten ist, resultieren soll, macht die von ihr eingeleitete Staatshaftungsklage nicht zu einer erbrechtlichen Klage, weshalb es für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen am Rechtsschutzinteresse fehlt.
iusNet ErbR 10.07.2024

Auskunftsrechte bei Erbschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG dar. Das gilt nicht nur dann, wenn der angefochtene Entscheid diese Art von vorsorglichen Massnahmen gewährt, sondern auch, wenn er diese verweigert. Da sie nicht erkannten, dass es sich bei der Abweisung des als vorsorgliche Massnahme beantragten Verbots gegen eine Bank, bestimmte Unterlagen zu vernichten, um einen Zwischenentscheid handelt, versäumten es die Beschwerdeführer, Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 BGG zu machen. Dies führte, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil auch nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dazu, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de Justice nicht eintrat.
iusNet ErbR 21.07.2023