Wesen des Auskunftsanspruchs
Wesen des Auskunftsanspruchs
Wesen des Auskunftsanspruchs
C., D., E. und F. sind die Kinder aus erster Ehe des 2017 verstorbenen G.; G. war seit 1993 in dritter Ehe mit A. verheiratet.
Die Eheleute G. und A. hatten im Februar 2000 die Aktien der B. S.A. erworben, wobei G. und der Verkäufer im April 2000 mitteilten, dass die Aktien in Wirklichkeit nur von A. gekauft worden seien. A. ist einzige Aktionärin und einzige Verwaltungsrätin der B. S.A.
G. und A. hatten mit zwei Eheverträgen aus den Jahren 2005 und 2011 rückwirkend den Güterstand der «beschränkten Gütergemeinschaft» vereinbart. Dabei schlossen sie bedeutende Güter von der Gemeinschaft aus, um sie ihrem jeweiligen Eigengut zuzuweisen. Unter anderem wurde ein Baurecht, dass die B. S.A. dem G. auf einem Grundstück in ihrem Eigentum eingeräumt hatte, zu einem Wert, der der Hälfte des Steuerwerts der Liegenschaft entsprach, dem Eigengut von A. zugewiesen, wobei unklar ist, ob diese Summe beglichen wurde. Der Ehevertrag von 2011 sah zudem vor, dass im Falle des Vorversterbens von G. das gesamte Gesamtgut A. zuzuweisen sei und dass diese im Gegenzug der Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 3/16 des Wertes des Gesamtguts zum Zeitpunkt der...
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