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Gütergemeinschaft

Wesen des Auskunftsanspruchs

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_790/2023

Es gehört zum Wesen des Informationsanspruchs, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Es genügen Anhaltspunkte. Der erbrechtliche Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Erbe wahrscheinlich ein rechtliches Interesse an der Herausgabe von Gütern hat, die potenziell Teil des Nachlasses sind. A. verkennt den Zweck des angefochtenen Urteils, wenn sie geltend macht, sie und ihr verstorbener Ehemann G. hätten rückwirkend eine beschränkte Gütergemeinschaft vereinbart und das Gesamtgut für den Fall des Vorversterbens von G. der A. zugewiesen, sodass dieses nicht in den Nachlass gefallen sei und folglich auch kein diesbezüglicher Auskunftsanspruch der Kinder von G. bestehe. Denn dieser besteht gerade darin, herauszufinden, ob – nachdem die Zugehörigkeit des Vermögens zu den Gütermassen mit den Eheverträgen geändert wurde – die Erben von G. eine Forderung gegen A. haben, weil G. dazu beigetragen hat, das Eigengut von A. zu finanzieren.
iusNet ErbR 19.07.2024

Auskunftsanspruch des übergangenen pflichtteilsgeschützten Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Verletzt die güterrechtliche Gesamtgutzuweisung den Pflichtteil von Nachkommen, kann der Betroffene gemäss Art. 522 ff. ZGB auf Herabsetzung klagen. Dabei handelt es sich um einen erbrechtlichen Rechtsbehelf. Der Betroffene kann sich daher i.d.Z. auch auf die Auskunftsansprüche gemäss Art. 607 und 610 ZGB berufen. Blosses Kennenmüssen der Pflichtteilsverletzung reicht nicht aus, um die relative Verjährungsfrist auszulösen. Ein stillschweigender Verzicht auf Herabsetzung setzt u.a. Kenntnis der wesentlichen Elemente zur Begründung des Anspruchs voraus.
iusNet ErbR 28.10.2019