Mitwirkung der Behörde bei der Teilung
Mitwirkung der Behörde bei der Teilung
Mitwirkung der Behörde bei der Teilung
A. steht seinen Miterben B., C., D., E., F. und G. in einer seit 2008 hängigen Erbteilungsstreitigkeit im Nachlass seines verstorbenen Vaters H. gegenüber. Im Verlaufe des Verfahrens wurde I. zum für die Teilung zuständigen Notar bestimmt.
Der Anteil von A. an der ungeteilten Erbschaft wurde vom Betreibungsamt Neuenburg gepfändet. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 ordnete die untere kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 12 VVAG (SR 281.41) die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft des verstorbenen H. an und beauftragte das Betreibungsamt, die Mitwirkung der zuständigen Behörde zu beantragen, um einen Vertreter für A. zu bezeichnen. Am 2. Februar 2022 beantragte das Betreibungsamt, «dass in Anwendung von Art. 609 ZGB ein Vertreter für A. bestellt» werde. Den Betroffenen wurde eine Kopie des Antrags übermittelt und Frist bis zum 20. Juni 2022 zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ernannte der Präsident des Tribunal civil Rechtsanwalt J. zum Vertreter der Behörde i.S.v. Art. 609 ZGB mit dem Auftrag, anstelle von A. an der Teilung des Nachlasses von H. mitzuwirken, und...
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