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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Zwischenentscheid

Zwischenentscheid

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB vorzusehen, verstösst nicht schon allein aus dem Grund gegen Bundesrecht, dass gestützt auf die auf der Grundlage von Art. 609 Abs. 2 ZGB erlassene kantonale Gesetzgebung schon ein Notar mit der Teilung beauftragt wurde, denn die Aufgaben des mit der Teilung beauftragten Notars und des Behördenvertreters sind klar zu trennen. Allein durch die Beauftragung eines Notars mit der Teilung ist auch das Risiko einer Vereitelung der Teilung noch nicht gebannt, denn nur die Behörde bzw. deren Vertreter kann an der Stelle eines sich hartnäckig weigernden Schuldner-Erben eine Teilungsvereinbarung abschliessen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Anfechtung einer Kostenvorschussverfügung/nicht wiedergutzumachender Nachteil

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Zwischenentscheide über einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung können grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn für den Fall der nicht rechtzeitigen Leistung ein Nichteintretensentscheid droht. Die Beschwerde führende Partei muss jedoch im Detail darlegen, dass die Säumnisfolge und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht tatsächlich droht, weil sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten. Da der Beschwerdeführer es vorliegend versäumt hat, alle zur Feststellung seiner finanziellen Situation nötigen Unterlagen vorzulegen, wird auf die Beschwerde mangels Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten.
iusNet ErbR 19.07.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Damit ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid vorliegt, muss nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können, sondern auch über die noch nicht beurteilten Begehren unabhängig von den bereits beurteilten, und das bereits gefällte Urteil darf nicht Voraussetzung für den Entscheid über die weiteren Begehren sein. Vorliegend wurden die Aktienzuteilung, die Ausgleichung des Kontrollwerts und die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen zum Gegenstand desselben Erbteilungsprozesses gemacht. Endgültig Klarheit über die Erbteilung vermag erst die Klärung der Frage der Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen zu schaffen. Daher können die bereits beurteilten Rechtsbegehren (Aktienzuteilung, Ausgleichung des Mehrwerts) nicht im beschriebenen Sinn als unabhängig von den noch nicht entschiedenen gelten.
iusNet ErbR 19.06.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach bei einem Rückweisungsentscheid ein anfechtbarer (Quasi-)Endentscheid anzunehmen ist, wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, stammt von den öffentlich-rechtlichen Abteilungen, während nach der Rechtsprechung der Zivilabteilungen das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem die Erstinstanz angewiesen wird, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin zu entbinden, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob der Erstinstanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht.
iusNet ErbR 12.04.2024

Erbteilung: Teil- oder Zwischenentscheid?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Entscheide über blosse Grundsatzfragen wie die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass sind nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. Vorliegend handelt es sich beim Begehren im Rahmen der Erbteilungsklage, es sei festzustellen, dass der Nachlass eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen Gesellschaft beinhalte, bloss um einen Teil der Begründung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses und des Erbteils. Der angefochtene Entscheid, in dem die Berufungsinstanz erwog, dass es keine einfache Gesellschaft gebe, und die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zurückwies, ist daher ein Zwischenentscheid, der nur unter besonderen Voraussetzungen mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann.
iusNet ErbR 19.12.2023

Enterbung: Zulässigkeit der Beschwerde; Abgrenzung zwischen Teilentscheid und Zwischenentscheid

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Dabei muss es nicht nur möglich sein, über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von noch nicht beurteilten zu entscheiden, sondern auch, die noch nicht entschiedenen Begehren unabhängig von den bereits entschiedenen zu regeln. Grundsätzlich liegt kein Teilentscheid in diesem Sinne vor, wenn über gewisse Begehren erst entschieden werden kann, wenn andere bereits beurteilt wurden. Der vorliegend angefochtene Entscheid, mit dem in den Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Enterbung verneint und im Dispositiv die Sache zur Bestimmung des Erbteils des Klägers zurückgewiesen wird, ist kein Teilentscheid in diesem Sinne.
iusNet ErbR 13.06.2023

Anfechtung eines den Antrag auf Sistierung des Schlichtungsverfahrens gutheissenden Entscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Beim Entscheid, mit dem die Sistierung des Schlichtungsverfahrens wegen bestehender Rechtshängigkeit bestätigt wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde gegen diesen scheitert daran, dass die Beschwerdeführer fordern, die Sache wegen Säumnis der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung abzuschreiben, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung jedoch die Sistierung des Schlichtungsverfahrens und nicht dessen Schicksal war. Das Bundesgericht könnte daher keinen Endentscheid fällen. Selbst die Klagebewilligung hätte es nicht erlaubt, Beschwerde zu führen, denn die Klagebewilligung stellt – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar.
iusNet ErbR 21.02.2022

Anfechtung eines Rückweisungsentscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Rückweisungsentscheide der Berufungsinstanz sind im Zivilrecht selbst dann als Vor- oder Zwischenentscheide zu qualifizieren, wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht nach der Rückweisung nur ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt. In casu nahm die Berufungsinstanz dem erstinstanzlichen Gericht zwar die Möglichkeit, die Erbschaftsverwaltung dem Willensvollstrecker zu übertragen; im Übrigen wies es die Sache aber zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters zurück, weshalb das Verfahren nicht abgeschlossen ist und ein Zwischenentscheid vorliegt.
iusNet ErbR 31.07.2020

(Quasi-)Endentscheid, wenn die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach ein (Quasi-)Endentscheid vorliegen kann, wenn der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, bezieht sich ausschliesslich auf den Bereich des öffentlichen Rechts. Im Bereich des Zivilrechts ist der Rückweisungsentscheid immer ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann.
iusNet ErbR 31.07.2020