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(Quasi-)Endentscheid, wenn die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient?

(Quasi-)Endentscheid, wenn die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen

(Quasi-)Endentscheid, wenn die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient?

Die überlebende Ehefrau F. (Beschwerdegegnerin) focht einen Erbteilungsvertrag mit ihren Kindern (Beschwerdeführer) an, nachdem die Ausgleichskasse ihr Gesuch betreffend Ergänzungsleistungen mit der Begründung abgelehnt hatte, sie habe mit der erbvertraglich vereinbarten Zahlung von rund CHF 300 000 in Abgeltung ihres Erbanteils per Saldo aller Ansprüche auf ihre deutlich höheren güter- und erbrechtlichen Ansprüche verzichtet. Nachdem das Bezirksgericht die Klage abgewiesen hatte, hiess das Obergericht die dagegen erhobene Berufung gut. Einen Grundlagenirrtum verneinte es zwar. Die Saldkoklausel könne sich aber lediglich auf die Erbansprüche beziehen. Der eventualiter geltend gemachte Gewinnanspruch gemäss Art. 28 ff. BGBB gehöre nicht zum Nachlass und sei in diesem Sinn neu vom Bezirksgericht zu beurteilen, an welches die Sache zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass es sich beim Entscheid des Obergerichts um einen Endentscheid handle, da das Obergericht den Gewinnanspruch für die Erstinstanz bindend bejaht habe. Die Rückweisung diene lediglich der rein rechnerischen Umsetzung. Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Rechtsprechung,...

iusNet ErbR 31.07.2020

 

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