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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Rückweisungsentscheid

Rückweisungsentscheid

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach bei einem Rückweisungsentscheid ein anfechtbarer (Quasi-)Endentscheid anzunehmen ist, wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, stammt von den öffentlich-rechtlichen Abteilungen, während nach der Rechtsprechung der Zivilabteilungen das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem die Erstinstanz angewiesen wird, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin zu entbinden, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob der Erstinstanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht.
iusNet ErbR 12.04.2024

Erbteilung: Teil- oder Zwischenentscheid?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Entscheide über blosse Grundsatzfragen wie die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass sind nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. Vorliegend handelt es sich beim Begehren im Rahmen der Erbteilungsklage, es sei festzustellen, dass der Nachlass eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen Gesellschaft beinhalte, bloss um einen Teil der Begründung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses und des Erbteils. Der angefochtene Entscheid, in dem die Berufungsinstanz erwog, dass es keine einfache Gesellschaft gebe, und die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zurückwies, ist daher ein Zwischenentscheid, der nur unter besonderen Voraussetzungen mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann.
iusNet ErbR 19.12.2023

Willensvollstreckerzeugnis / Formelle Rechtsverweigerung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Grundsätzlich stellt die Verweigerung der Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar, da das Zeugnis nur deklaratorischen Charakter hat. Eine Ausnahme ist jedoch zuzulassen, wenn die kantonale Behörde selbst prüft, ob der Willensvollstrecker gültig eingesetzt worden ist, ohne die endgültige Auslegung der Verfügung von Todes wegen durch den ordentlichen Richter in einem späteren Verfahren vorzubehalten. Die Frage war aber insofern nicht von Bedeutung, als der Beschwerdeführer im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen konnte. Bejaht wurde eine formelle Rechtsverweigerung, da die Vorinstanz nicht über die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung entschieden hatte.
iusNet ErbR 07.06.2022

Anfechtung eines Rückweisungsentscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Rückweisungsentscheide der Berufungsinstanz sind im Zivilrecht selbst dann als Vor- oder Zwischenentscheide zu qualifizieren, wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht nach der Rückweisung nur ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt. In casu nahm die Berufungsinstanz dem erstinstanzlichen Gericht zwar die Möglichkeit, die Erbschaftsverwaltung dem Willensvollstrecker zu übertragen; im Übrigen wies es die Sache aber zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters zurück, weshalb das Verfahren nicht abgeschlossen ist und ein Zwischenentscheid vorliegt.
iusNet ErbR 31.07.2020

(Quasi-)Endentscheid, wenn die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach ein (Quasi-)Endentscheid vorliegen kann, wenn der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, bezieht sich ausschliesslich auf den Bereich des öffentlichen Rechts. Im Bereich des Zivilrechts ist der Rückweisungsentscheid immer ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann.
iusNet ErbR 31.07.2020