Willensvollstreckerzeugnis / Formelle Rechtsverweigerung
Willensvollstreckerzeugnis / Formelle Rechtsverweigerung
Willensvollstreckerzeugnis / Formelle Rechtsverweigerung
A. war mit Erbvertrag zwischen den Eheleuten E. und F. und deren drei Kindern B., C. und G. als Willensvollstrecker eingesetzt worden. Nach dem Tod von E. im November 2014 wurde A. zum Willensvollstrecker ernannt und erhielt die entsprechende Bescheinigung des Juge de Paix. Ende 2018 trat A. als Notar in den Ruhestand und übertrug seine amtlichen Urkunden (minutes) seinem Partner.
Nach dem Tod von F. im Oktober 2020 ersuchte A. erneut um die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses. Der Juge de Paix lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, seiner Ansicht nach gebe es keinen Willensvollstrecker, da A. nicht mehr praktiziere und der Erblasser nicht vorgesehen habe, dass das Amt von einem Nachfolger oder von einem Dritten übernommen werde. Auf Berufung von A. hob die Cour de Justice (Vorinstanz) diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Ausstellung des Willensvollstreckerzeugnisses an den Juge de Paix zurück. Gegen diesen Entscheid erhebt A. subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Kanton Genf dazu verurteile, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Vorab hält das Bundesgericht...
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