Würde bei Gutheissung einer Ungültigkeitsklage das Recht einer Vermächtnisnehmerin, ein Nachlassgrundstück zu erwerben, dahinfallen, geht der Streit nicht um die Ausübung, sondern um das Recht an sich. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, den Wert des Erwerbsrechts als Option selbständig festzulegen. Da in casu bei Berücksichtigung des Verkehrswerts der Liegenschaft der Streitwert den Wert des Nettonachlasses um mehr als das Doppelte überstiegen hätte, war es angezeigt, stattdessen auf das tatsächliche Interesse der Klägerin abzustellen.