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Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Mitwirkung der Behörden bei der Erbteilung, wenn der Erbanteil eines Miterben durch Dritte gepfändet wurde / Behaupteter Interessenkonflikt des Vertreters der Behörde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Funktionen und Aufgaben der bei der Teilung mitwirkenden Behörde (Art. 609 ZGB) entsprechen nicht denen des Beistands. Allein die Meinung des Beschwerdeführers, dass die Unparteilichkeit der gerichtlichen Behörde zentral sei und die für den Beistand geltenden Regeln die zufriedenstellendsten seien, ist offensichtlich nicht geeignet, bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts des Vertreters der Behörde eine analoge Anwendung von Art. 403 ZGB zu rechtfertigen, zumal das Konzept der Unparteilichkeit, das auf eine Behörde anwendbar ist, nicht mit dem Konzept der Interessenkonflikte eines Vertreters identisch ist.
iusNet ErbR 18.05.2022

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Pfändung des Liquidationsanteils eines Miterben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund einer Verarrestierung oder Pfändung eines Erbanteils können die Miterben nicht mehr selbständig in für die Gläubiger des betriebenen Miterben verbindlicher Weise teilen, da sie sonst ohne Weiteres in der Lage wären, den Schutzzweck von Art. 609 ZGB zu vereiteln. Weder der Schuldner noch an seiner Stelle das Betreibungsamt können mit verbindlicher Wirkung für die Gläubiger der Teilung zustimmen. Wollen die Erben schon vor dem Verwertungsstadium teilen, müssen sie dies dem Betreibungsamt melden, das an die zuständige Behörde zu gelangen hat, damit diese mitwirke.
iusNet ErbR 16.03.2021

Behördliche Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft im Zusammenhang mit einer Betreibung/Kostentragung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Bei der Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung i.S. von Art. 609 ZGB handelt es sich um ein erbrechtliches Institut. Das Tätigwerden der Mitwirkungsbehörde erfolgte demnach im Rahmen einer zivil- bzw. erbrechtlichen Massnahme, die zwar einen Bezug zu einem Betreibungsverfahren aufweist, aber letztlich ausserhalb dieses Verfahrens liegt. Deswegen kann es sich bei den Kosten und Auslagen i.Z.m. ihren Handlungen auch nicht um Betreibungskosten i.S.v. Art. 68 SchKG handeln.
iusNet ErbR 30.06.2020