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Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Pfändung des Liquidationsanteils eines Miterben

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Pfändung des Liquidationsanteils eines Miterben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Pfändung des Liquidationsanteils eines Miterben

Der 2016 verstorbene A. hinterliess als Erben seine Söhne D. und E. Der Erbanteil von D. wurde auf Antrag von Gläubigern verarrestiert und sein Liquidationsanteil später gepfändet. Im Mai 2020 beantragte E. beim Betreibungsamt, es sei gestützt auf Art. 609 Abs. 1 ZGB beim Bezirksgericht Antrag zu stellen, dass das zuständige Notariat zur Mitwirkung an der Teilung eingesetzt werde. Aufgrund der Verarrestierung bzw. des Pfandbeschlags könne D. der Teilung nicht mehr verbindlich zustimmen und ein Teilungsvorschlag liege vor. Mit Entscheid vom 14. Mai 2020 wies das Bezirksgericht das entsprechende Gesuch des Betreibungsamts ab. Es erwog, das Gesuch hätte gestützt auf Art. 609 Abs. 1 ZGB von einem Gläubiger ausgehen müssen. Zudem setze Gesuch voraus, dass die Pfandverwertung verlangt worden sei, wobei diesfalls vorab bei der Aufsichtsbehörde ein Entscheid über die Auflösung der Erbengemeinschaft beantragt werden müsse. Nachdem es E. den Entscheid mitgeteilt hatte und dieser bestätigt hatte, dass er an seinem Antrag festhalte, erhob das Betreibungsamt Beschwerde an das Obergericht mit dem Antrag, der vorinstanzlichen Entscheid sei aufzuheben...

iusNet ErbR 16.03.2021

 

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