Die Funktionen und Aufgaben der bei der Teilung mitwirkenden Behörde (Art. 609 ZGB) entsprechen nicht denen des Beistands. Allein die Meinung des Beschwerdeführers, dass die Unparteilichkeit der gerichtlichen Behörde zentral sei und die für den Beistand geltenden Regeln die zufriedenstellendsten seien, ist offensichtlich nicht geeignet, bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts des Vertreters der Behörde eine analoge Anwendung von Art. 403 ZGB zu rechtfertigen, zumal das Konzept der Unparteilichkeit, das auf eine Behörde anwendbar ist, nicht mit dem Konzept der Interessenkonflikte eines Vertreters identisch ist.