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Verarrestierung

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Pfändung des Liquidationsanteils eines Miterben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund einer Verarrestierung oder Pfändung eines Erbanteils können die Miterben nicht mehr selbständig in für die Gläubiger des betriebenen Miterben verbindlicher Weise teilen, da sie sonst ohne Weiteres in der Lage wären, den Schutzzweck von Art. 609 ZGB zu vereiteln. Weder der Schuldner noch an seiner Stelle das Betreibungsamt können mit verbindlicher Wirkung für die Gläubiger der Teilung zustimmen. Wollen die Erben schon vor dem Verwertungsstadium teilen, müssen sie dies dem Betreibungsamt melden, das an die zuständige Behörde zu gelangen hat, damit diese mitwirke.
iusNet ErbR 16.03.2021