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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Prüfungsbefugnis

Prüfungsbefugnis

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB vorzusehen, verstösst nicht schon allein aus dem Grund gegen Bundesrecht, dass gestützt auf die auf der Grundlage von Art. 609 Abs. 2 ZGB erlassene kantonale Gesetzgebung schon ein Notar mit der Teilung beauftragt wurde, denn die Aufgaben des mit der Teilung beauftragten Notars und des Behördenvertreters sind klar zu trennen. Allein durch die Beauftragung eines Notars mit der Teilung ist auch das Risiko einer Vereitelung der Teilung noch nicht gebannt, denn nur die Behörde bzw. deren Vertreter kann an der Stelle eines sich hartnäckig weigernden Schuldner-Erben eine Teilungsvereinbarung abschliessen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Anfechtung eines Vollstreckungsentscheids in Bezug auf erbrechtliche Sicherungsmassnahmen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Im Gegensatz zur Anordnung einer erbrechtlichen Sicherungsmassnahme ist die Verfügung, mit der eine Ordnungsbusse verhängt und eine Strafe nach Art. 292 StGB angedroht wird, nicht provisorisch und stellt somit keinen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei der Ausfällung der Ordnungsbusse kann die (missachtete) Anordnung des Gerichts grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden, denn im Rahmen der Vollstreckung sind die Prüfungsbefugnisse bzw. die zulässigen Einwendungen beschränkt. In der Sache selbst kann die unterlegene Partei lediglich geltend machen, dass nach der Zustellung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen.
iusNet ErbR 19.06.2024

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022