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Nicht wiedergutzumachender Nachteil

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB vorzusehen, verstösst nicht schon allein aus dem Grund gegen Bundesrecht, dass gestützt auf die auf der Grundlage von Art. 609 Abs. 2 ZGB erlassene kantonale Gesetzgebung schon ein Notar mit der Teilung beauftragt wurde, denn die Aufgaben des mit der Teilung beauftragten Notars und des Behördenvertreters sind klar zu trennen. Allein durch die Beauftragung eines Notars mit der Teilung ist auch das Risiko einer Vereitelung der Teilung noch nicht gebannt, denn nur die Behörde bzw. deren Vertreter kann an der Stelle eines sich hartnäckig weigernden Schuldner-Erben eine Teilungsvereinbarung abschliessen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach bei einem Rückweisungsentscheid ein anfechtbarer (Quasi-)Endentscheid anzunehmen ist, wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, stammt von den öffentlich-rechtlichen Abteilungen, während nach der Rechtsprechung der Zivilabteilungen das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem die Erstinstanz angewiesen wird, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin zu entbinden, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob der Erstinstanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht.
iusNet ErbR 12.04.2024