iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Kommentierung > Bund > Erbrechtliche Klagen > Unterscheidung Zwischen Tatbestand und Rechtsfolge

Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen und Vernichtung eines Widerrufstestaments

Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen und Vernichtung eines Widerrufstestaments

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen

Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen und Vernichtung eines Widerrufstestaments

1. Fragestellung

Das Bundesgericht hatte sich in diesem Entscheid mit der Frage auseinanderzusetzen, wie zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge von letztwilligen Verfügungen unterschieden werden muss. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage insbesondere in Verbindung mit dem Widerruf eines Testaments und der späteren Vernichtung des Widerrufs durch den Erblasser.

Im konkreten Fall setzte der Erblasser verschiedene Testamente auf. Im ersten Testament vom November 2008 setzte er als Legatarin seine damalige Lebenspartnerin ein, die zehn Millionen Franken aus der Erbmasse hätte erhalten sollen. In einem späteren Testament, datiert vom März 2010, erklärte der Erblasser alle früheren letztwilligen Verfügungen und Testamente, einschliesslich aller Nachträge zu diesen, als ersetzt (Ziffer 7). Er begünstigte unter anderem seine Lebenspartnerin mit einer monatlichen Zahlung in der Höhe von CHF 15 000 bis fünf Jahre nach seinem Versterben. Nachdem sich der Erblasser und seine Lebenspartnerin anschliessend trennten, passte er seinen Willen im Juni 2010 erneut an und sah vor, seine Lebenspartnerin solle monatliche Zahlungen von CHF 15 000 erhalten, jedoch nur bis fünf Jahre nach Beendigung der Beziehung.

Von den erwähnten Testamenten war lediglich dasjenige vom November 2008 als Original vorhanden, das Testament vom März 2010/Juni 2010 hingegen nur als Kopie, da es vom Erblasser vernichtet worden war. 

Fraglich war, ob die Verfügung vom März 2010/Juni 2010 überhaupt als Testament zu qualifizieren ist und der Erblasser damit letztwillig verfügte. Sofern dies bejaht würde, stellte sich ferner die Frage, ob der Erblasser durch die Vernichtung des Testaments vom März 2010/Juni 2010 seinen in diesem geäusserten Willen widerrief und die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers Anspruch auf zehn Millionen Franken hat.

2. Tatbestand und Rechtsfolge einer letztwilligen Verfügung

Der Tatbestand des Rechtsgeschäfts ist die...

iusNet ER 16.10.2018

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.