Die blosse Möglichkeit des Vorhandenseins weiterer Nachkommen (bei erwachsenen Personen grundsätzlich immer gegeben) genügt nicht, um die Anordnung eines Erbenrufs zu rechtfertigen. Da diese Massnahme die Erbschaft für mindestens ein Jahr blockiert, ist sie erst anzuordnen, wenn trotz Einholung aller üblichen Auskünfte durch das Eröffnungsgericht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass weitere Nachkommen vorhanden sind.