Verzicht mit Folgen
Verzicht mit Folgen
Verzicht mit Folgen
A. meldete sich im Februar 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die EL-Durchführungsstelle lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie an, dass der verstorbene Ehemann von A. der gemeinsamen Tochter mit der ausdrücklichen Zustimmung von A. ein Grundstück als Erbvorbezug übertragen habe. Ohne diesen Erbvorbezug hätte A. nach dem Ableben ihres Ehemanns noch einmal ¾ des Werts des Grundstücks (½ aus Güterrecht und ½ der verbleibenden Hälfte aus Erbrecht) erhalten. Das müsse A. sich jetzt anrechnen lassen und die entsprechend bereinigte Rechnung weise einen Einnahmenüberschuss aus. Gegen diese Verfügung erhob A. Einsprache. Sie macht geltend, der Wert des streitigen Grundstücks hätte entsprechend dem Abtretungsvertrag um die Grundstückgewinnsteuer bereinigt werden müssen. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid legte A. Beschwerde ein, wobei der Prozess nach ihrem Ableben von ihrem Vertreter für die Erbengemeinschaft weitergeführt wurde:
Die Antragstellerin hatte ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und bezog eine AHV-Altersrente (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die allgemeinen Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen sind daher...
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