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Erbvorbezug

Händerung infolge Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft - Aufschub der Grundstückgewinnsteuer?

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt zum Schluss, dass die Übertragung eines Grundstücks infolge Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer weder unter den Aufschubtatbestand des Erbgangs noch unter jenen des Erbvorbezugs subsumiert werden kann. Auch handelt es sich beim Erbgang und beim Erbvorbezug um wertungsmässig nicht in einem Ausmass vergleichbare Fälle, dass es aus Gründen der Rechtsgleichheit gerechtfertigt erschiene, den Tatbestand des Erbvorbezugs im Rahmen seiner Anwendung auf dem Weg der Analogie auf die Veräusserung von Grundstücken durch Auflösung von Erbvorbezugsgemeinschaften zu erweitern.
iusNet ErbR 20.01.2025

Verzicht mit Folgen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden nicht nur die tatsächlichen Vermögenswerte berücksichtigt, sondern auch solche, auf die verzichtet worden ist. Ein solcher Verzicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vermögenswert verschenkt wurde, also auch bei einer unentgeltlichen lebzeitigen Übertragung im Rahmen eines Erbvorbezugs. Bei einem Erbvorbezug wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung keine entsprechende Steuerschuld berücksichtigt werden kann.
iusNet ErbR 27.11.2019