Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden nicht nur die tatsächlichen Vermögenswerte berücksichtigt, sondern auch solche, auf die verzichtet worden ist. Ein solcher Verzicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vermögenswert verschenkt wurde, also auch bei einer unentgeltlichen lebzeitigen Übertragung im Rahmen eines Erbvorbezugs. Bei einem Erbvorbezug wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung keine entsprechende Steuerschuld berücksichtigt werden kann.