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Vermögensverzicht

Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Ergänzungsleistungen: Anrechenbarkeit eines Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Ermittlung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs des überlebenden Ehegatten vollumfänglich zu berücksichtigen, und zwar grundsätzlich einschliesslich der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommenen Vermögensverzichte im Umfang, in dem das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde. Nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber ein bereits vor der Eheschliessung mit der leistungsansprechenden Person erfolgter Vermögensverzicht.
iusnet ErbR 21.02.2025

Aufrechnung von Einkünften, auf deren Realisierung aus Unwissenheit verzichtet wurde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine Verzichtshandlung, die ggf. eine Aufrechnung bei der Bestimmung des Anspruchs auf EL nach sich zieht, liegt auch dann vor, wenn der Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit erfolgte, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte aber objektiv möglich gewesen wäre. Insbesondere von Versicherten, bei denen sich das von den EL abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ist schon aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht zu erwarten, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten ausschöpfen.
iusnet ErbR 24.09.2020

Verzicht mit Folgen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden nicht nur die tatsächlichen Vermögenswerte berücksichtigt, sondern auch solche, auf die verzichtet worden ist. Ein solcher Verzicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vermögenswert verschenkt wurde, also auch bei einer unentgeltlichen lebzeitigen Übertragung im Rahmen eines Erbvorbezugs. Bei einem Erbvorbezug wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung keine entsprechende Steuerschuld berücksichtigt werden kann.
iusnet ErbR 27.11.2019