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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Anspruch des Willensvollstreckers auf Übertragung der Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB Anspruch darauf, dass ihm die Erbschaftsverwaltung übertragen wird, und zwar, da das Testament bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung gültig bleibt, grundsätzlich selbst dann, wenn die Verfügung nach Ansicht der zuständigen Behörde anfechtbar sein sollte. Seiner Einsetzung können zwar mangelnde Fähigkeiten, mangende Vertrauenswürdigkeit oder Interessenkollisionen entgegenstehen. Die Möglichkeit, dass der Willensvollstrecker dereinst in der Erbstiftung eine Rolle einnehmen könnte, begründet für sich allein jedoch keinen Interessenkonflikt, der eine Ausnahme rechtfertigen würde.
iusNet ErbR 17.01.2020

Gesuch um Revision wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 121 lit. c BGG schliesst Nichteintretensentscheide nicht aus. Gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung wird nicht verstossen, wenn für die materielle Behandlung eines Begehrens die prozessualen Voraussetzungen fehlten. Ein Versehen i.S.v. Art. 121 lit. d BGG kann nur dann vorliegen, wenn eine bestimmte Tatsache oder ein Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen wurde. Nicht Gegenstand einer Revision sein kann eine Feststellung des Bundesgerichts, die auf bundesgerichtlicher Beweiswürdigung beruht.
iusNet ErbR 23.12.2019

Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung betreffend Beginn des Willensvollstreckermandats: Der Willensvollstrecker wird bereits mit der letztwilligen Verfügung rechtsgültig ernannt. Der behördlichen Mitteilung (Art. 517 Abs. 2 ZGB) kommt danach nur noch deklaratorische Wirkung zu. Sofern er von seiner Ernennung Kenntnis hat, kann der Willensvollstrecker das Amt bereits vor der behördlichen Mitteilung ausdrücklich oder durch faktische Anhandnahme der Nachlassabwicklung annehmen. Eine Belehrung über die 14-tägige Ablehnungsfrist in der Mitteilung kann entfallen, wenn der Willensvollstrecker diese kennt oder kennen müsste.
Marjolein Bieri
iusNet ErbR 23.12.2019

Ausgewählte Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches bzw. der Zivilprozessordnung

Ausgewählte Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches bzw. der Zivilprozessordnung
Ungültigkeitsklage | Auskunftsklage des Willensvollstreckers | Antrag auf Sicherstellung

Anspruch der mit einer als Vermächtnis bezeichneten Vermögenszuwendung abgefundenen Pflichtteilserbin auf Ausstellung einer Erbbescheinigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Um seinen Anspruch auf Erbenstellung durchzusetzen, muss ein durch Verfügung von Todes wegen vollständig übergangener Pflichtteilserbe ein zu seinen Gunsten lautendes Herabsetzungs- bzw. ggf. Ungültigkeitsurteil erwirken. Die Aktivlegitimation für die Herabsetzungklage setzt voraus, dass der Pflichtteilserbe den Pflichtteil nicht bereits dem Werte nach erhalten hat. Das Konzept des virtuellen Erben ermöglicht es, und darin liegt gemäss Obergericht seine zentrale Funktion, einen Nachkommen von der Erbenstellung und damit aus der Erbengemeinschaft auszuschliessen. - Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts nicht ein.
iusNet ErbR 17.12.2019

Vernehmlassung betreffend Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer

Gesetzgebung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Statt des letzten Wohnsitzkantons des Erblassers soll künftig der Wohnsitzkanton der Erben für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen zuständig sein und entsprechend ist auch der Antrag auf Rückerstattung durch den einzelnen Erben in seinem jeweiligen Wohnsitzkanton zu stellen. Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 3. Februar 2021 beschlossen, dass diese Änderung per 1. Januar 2022 in Kraft treten soll.
iusNet ErbR 11.12.2019

Vernehmlassung zum Vorentwurf der RK-S i.S. Pa.Iv. Luginbühl eröffnet: Spenden aus Mitteln einer Erbschaft oder Schenkung soll attraktiver werden

Gesetzgebung
Nachlassabwicklung
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-S) schickt ihren Vorentwurf zur Pa.Iv. Luginbühl zur Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz in die Vernehmlassung. Aus der Sicht von (zukünftigen) Erben von Bedeutung ist insbesondere die vorgesehene steuerliche Privilegierung von Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen aus dem Nachlass.
iusNet ErbR 11.12.2019

Verzicht mit Folgen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden nicht nur die tatsächlichen Vermögenswerte berücksichtigt, sondern auch solche, auf die verzichtet worden ist. Ein solcher Verzicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vermögenswert verschenkt wurde, also auch bei einer unentgeltlichen lebzeitigen Übertragung im Rahmen eines Erbvorbezugs. Bei einem Erbvorbezug wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung keine entsprechende Steuerschuld berücksichtigt werden kann.
iusNet ErbR 27.11.2019

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