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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Recht der mittels Pflichtteilsvermächtnis vollständig abgefundenen Pflichtteilserbin auf Beantragung eines öffentlichen Inventars?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Ein durch eine Verfügung von Todes wegen vollständig übergangener Pflichtteilserbe erlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst mit einem zu seinen Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil Erbenstellung. Bis dahin ist er lediglich virtueller Erbe und nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das muss gemäss Obergericht auch für den von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilserben gelten, dem statt seines Anteils am Nachlass ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils auszurichten ist.
iusNet ErbR 07.09.2020

Aktivlegitimation, Passivlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtung der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Bei der Anfechtung der Anordnung der Erbschaftsverwaltung durch einen Erben müssen alle Miterben ins Recht gefasst werden (notwendige passive Streitgenossenschaft). Da im summarischen Verfahren die Untersuchungs- und die Offizialmaxime anwendbar sind und Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gemäss Art. 256 ZPO abänderbar sind, erwies es sich in casu als gerechtfertigt, den nicht genannten Miterben von Amtes wegen als Gegenpartei zu behandeln.
iusNet ErbR 07.09.2020

Wer erbt, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben ausschlagen, ein eingesetzter Erbe die Erbschaft aber antritt?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus und nimmt gleichzeitig zumindest ein eingesetzter Erbe an, so käme dem Wortlaut nach Art. 573 Abs. 1 ZGB zum Zug, wonach die Erbschaft zur konkursamtlichen Liquidation gelangt. Die herrschende Lehre nimmt jedoch diesfalls eine Lücke an, die durch die sukzessive Berufung nachfolgender gesetzlicher Erben und zuletzt des Gemeinwesens zu füllen ist. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 07.09.2020

Kraftloserklärung einer Erbbescheinigung / Abänderung von Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Erbbescheinigung ist ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbberechtigung. Sie wird aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge ausgestellt und ist als Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich abänderbar, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist. Die materielle Unrichtigkeit bezieht sich nicht auf die materielle Rechtslage, sondern die Erbbescheinigung ist nur zu korrigieren, wenn sich dies durch Urkunden, aufgrund derer die Behörde zur Ausstellung gehalten ist, aufdrängt.
iusNet ErbR 20.08.2020

Öffentliches Inventar – Praktische Hinweise aus der züricherischen Notariatspraxis

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das öffentliche Inventar dient zunächst als Informationsquelle über den Umfang und den Bestand der Aktiven sowie Passiven der Erbschaft. Für die Erben stellt es eine Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über die Annahme oder Nichtannahme der Erbschaft bereit. Aufgrund der Aufnahme eines öffentlichen Inventars erhalten die Erben zusätzlich die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken. Nehmen die Erben nämlich unter öffentlichem Inventar an, so haften sie grundsätzlich nur für diejenigen Schulden, die im Inventar verzeichnet sind. Dem Inventar kommen im Ergebnis die beiden Funktionen der Information und der Haftungsbeschränkung zu.
Stefan Walder
Davide De Luca
iusNet ErbR 24.08.2020

Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Willensvollstreckermandate entstehen durch letztwillige Verfügung und Gesetz und nicht durch Willensvollstreckerzeugnisse. Das Willensvollstreckerzeugnis ist eine reine Legitimationsurkunde und dient als formeller Nachweis über die Ernennung und die Annahme des Willensvollstreckermandats. Materielle und prozessuale Einschränkungen sind im Willensvollstreckerzeugnis zu vermerken, damit im Rechtsverkehr keine uneingeschränkte Willensvollstreckung vorgetäuscht wird. Denn Willensvollstreckerzeugnisse schaffen einen Rechtsschein, der zum Gutglaubensschutz im Rechtsverkehr führt. Vorbehalte im Willensvollstreckerzeugnis sind jedoch rein formeller Natur und vermögen das umfassende Vertretungs- und Verfügungsrecht der Willensvollstrecker materiell nicht einzuschränken.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 24.08.2020

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