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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Verletzung des Pflichtteils durch ehegüterrechtliche Begünstigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes können gemeinsame Kinder die Herabsetzung der übergesetzlichen Vorschlagszuweisung nicht verlangen. Der Rechtsbehelf der Herabsetzung steht den gemeinsamen Nachkommen nur offen, soweit überhaupt ein Nachlass vorhanden ist, was nicht der Fall ist, wenn der Verstorbene über kein Eigengut verfügte und auf der Grundlage eines Ehevertrags eine volle Vorschlagszuweisung erfolgte. Auch der indirekte Schutz der gemeinsamen Nachkommen via von einem Teil der Lehre vertretener Pflichtteilsberechnung unter Einschluss der ehevertraglichen Begünstigung kann diesfalls nicht greifen.
iusNet ErbR 24.09.2020

Aufrechnung von Einkünften, auf deren Realisierung aus Unwissenheit verzichtet wurde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine Verzichtshandlung, die ggf. eine Aufrechnung bei der Bestimmung des Anspruchs auf EL nach sich zieht, liegt auch dann vor, wenn der Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit erfolgte, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte aber objektiv möglich gewesen wäre. Insbesondere von Versicherten, bei denen sich das von den EL abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ist schon aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht zu erwarten, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten ausschöpfen.
iusNet ErbR 24.09.2020

Neuansetzung der Ausschlagungsfrist im Nachlass eines italienischen Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Die Erbenqualität ist eine materielle Frage und gestützt auf den einschlägigen Staatsvertrag zwischen Italien und Schweiz bei einem italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach italienischem Recht zu beurteilen. Offenbleiben konnte in casu, ob auch die Frage des Antritts oder der Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Recht zu beurteilen sei. Denn nach schweizerischem Recht war weder eine Verlängerung noch eine Neuansetzung Ausschlagungsfrist möglich und bei Anwendung des italienischen Rechts käme es auf eine Ausschlagung nach schweizerischem Recht nicht an.
iusNet ErbR 24.09.2020

Recht der mittels Pflichtteilsvermächtnis vollständig abgefundenen Pflichtteilserbin auf Beantragung eines öffentlichen Inventars?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Ein durch eine Verfügung von Todes wegen vollständig übergangener Pflichtteilserbe erlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst mit einem zu seinen Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil Erbenstellung. Bis dahin ist er lediglich virtueller Erbe und nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das muss gemäss Obergericht auch für den von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilserben gelten, dem statt seines Anteils am Nachlass ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils auszurichten ist.
iusNet ErbR 07.09.2020

Aktivlegitimation, Passivlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtung der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Bei der Anfechtung der Anordnung der Erbschaftsverwaltung durch einen Erben müssen alle Miterben ins Recht gefasst werden (notwendige passive Streitgenossenschaft). Da im summarischen Verfahren die Untersuchungs- und die Offizialmaxime anwendbar sind und Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gemäss Art. 256 ZPO abänderbar sind, erwies es sich in casu als gerechtfertigt, den nicht genannten Miterben von Amtes wegen als Gegenpartei zu behandeln.
iusNet ErbR 07.09.2020

Wer erbt, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben ausschlagen, ein eingesetzter Erbe die Erbschaft aber antritt?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus und nimmt gleichzeitig zumindest ein eingesetzter Erbe an, so käme dem Wortlaut nach Art. 573 Abs. 1 ZGB zum Zug, wonach die Erbschaft zur konkursamtlichen Liquidation gelangt. Die herrschende Lehre nimmt jedoch diesfalls eine Lücke an, die durch die sukzessive Berufung nachfolgender gesetzlicher Erben und zuletzt des Gemeinwesens zu füllen ist. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 07.09.2020

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