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(Erb-)Stiftung: Ausgewählte Fragen zur Entstehung und zur Rechtsfähigkeit

(Erb-)Stiftung: Ausgewählte Fragen zur Entstehung und zur Rechtsfähigkeit

Kommentierung
Nachlassabwicklung

(Erb-)Stiftung: Ausgewählte Fragen zur Entstehung und zur Rechtsfähigkeit

Im Kanton Schwyz war die Frage zu beantworten, ob eine (Erb-)Stiftung in Gründung Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hat. Der Anspruch wurde von der ersten Instanz mangels Erb-, Partei- und Prozessfähigkeit der Stiftung in Gründung abgelehnt. Das Kantonsgericht Schwyz (Entscheid ZK2 2019 43 vom 28. April 2020) und das Bundesgericht (Entscheid 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020) wiesen die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde der Stiftung in Gründung ab. 

Im Rahmen dieser beiden Entscheide stellen sich Fragen zur Qualifikation der Stiftung als Erbstiftung und zu deren Einsetzung als Nacherbin sowie zur Entstehung und zur Rechtsfähigkeit einer (Erb-)Stiftung. 

A.    Sachverhalt

Dem Entscheid ZK2 2019 43 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin hatte letztwillig bestimmt, dass ihr Nachlass vorerst unverteilt bleibe und durch ihren Willensvollstrecker zu verwalten sei. Ihrer Schwester räumte sie am gesamten Nachlass ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht ein bzw. verfügte, dass sie in diesem Rahmen eine jährliche Rente von SEK 200 000 erhalten solle. Ausserdem berechtigte die Erblasserin den Willensvollstrecker, der Schwester im Falle einer Notlage über die reinen Erträgnisse hinaus Mittel aus dem Kapital des Nachlasses zukommen zu lassen. Des Weiteren bestimmte sie wörtlich:

«Nach dem Ableben meiner Schwester sind die allenfalls noch nicht verkauften Liegenschaften durch meinen Willensvollstrecker zu veräussern, und mein gesamter Nachlass ist in eine durch meinen Willensvollstrecker zu errichtende Stiftung mit dem folgenden Stiftungszweck einzubringen: Unterstützung von Projekten zur Bekämpfung und Verhinderung der Blindheit in Thailand. 

Mein Willensvollstrecker soll auf Lebzeiten als Stiftungsrat fungieren und das Stiftungsvermögen verwalten; er soll allfällige weitere Mitglieder des Stiftungsrates bestimmen können. Sitz und Name der Stiftung

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iusNet ErbR 22.02.2021

 

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