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Keine Erbbescheinigung für die gemäss Testament später zu gründende Stiftung mangels Rechtsschutzinteresses

Keine Erbbescheinigung für die gemäss Testament später zu gründende Stiftung mangels Rechtsschutzinteresses

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen

Keine Erbbescheinigung für die gemäss Testament später zu gründende Stiftung mangels Rechtsschutzinteresses

Die Erblasserin A. hatte testamentarisch für den (eingetretenen) Fall des Vorversterbens ihres Ehemanns bestimmt, dass ihr Nachlass vorerst unverteilt bleibe und von ihrem Willensvollstrecker C. zu verwalten sei. Ihre Schwester B., einzige gesetzliche Erbin, sollte daran die Nutzniessung i.S.v. Art. 745 ff. ZGB bzw. in diesem Rahmen eine Rente von SEK 200 000 sowie im Falle einer Notlage nach dem Ermessen des Willensvollstreckers über die Erträgnisse hinaus weitere Mittel aus dem Nachlasskapital erhalten. Nach dem Ableben von B. sollte C. die noch nicht verkauften Liegenschaften veräussern und den gesamten Nachlass in eine von ihm zu gründende Stiftung einbringen. 

Im Mai 2019 ersuchte die A.-Stiftung in Gründung den Einzelrichter um Ausstellung einer Erbbescheinigung, in welcher sie als einzige eingesetzte Erbin und A. als Vermächtnisnehmerin aufzuführen seien. Dieses Gesuch wies der Einzelrichter (Bezirksgericht) ab. Der Berufung an das Kantonsgericht war kein Erfolg beschieden (Urteil ZK2 2019 43 vom 28. April 2020). Für ihren Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung wehrt sich die A.-Stiftung in Gründung (...

iusNet ErbR 03.02.2021

 

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