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Erbbescheinigung

Erbbescheinigung: Subsidiäre Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Nachlass

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Werden als Gründe für das Untätigbleiben der ausländischen Behörden solche rechtlicher Natur geltend gemacht, kann der Nachweis des ausländischen Rechts, welches die Nichtbefassung vorsieht, auch mittels Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehre oder Privat- bzw. Parteigutachten erfolgen. Enthält ein diesbezügliches Parteigutachten Unklarheiten, hat das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darauf hinzuwirken, diese auszuräumen, und den Parteien Gelegenheit zu geben, die Sach- bzw. die Rechtslage zu klären.
iusNet ErbR 15.02.2024

Gebühren für eine ohne ausdrücklichen Antrag der Erben ausgestellte Erbbescheinigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Weil die Erben gegen die in Aussicht gestellte Ausstellung des Erbscheins nicht opponiert und diesen danach bei Banken (die Guthaben i.d.R. nur nach Einreichung eines Erbscheins freigeben) eingesetzt haben, ist ihnen die – kostenpflichtige – Veranlassung der Ausstellung auch ohne expliziten Antrag anzurechnen. Das GebG/LU sieht vor, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen ist, wobei sich die Behörde am Aufwand und am wirtschaftlichen Interesse sowie an der Bedeutung des Geschäfts für den Gebührenpflichtigen zu orientieren hat. Die Festsetzung der Gebühr beim Maximalbetrag einzig unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses führte vorliegend zur Verletzung der gesetzlichen Bemessungsregelung (Ermessensunter­schreitung) und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
iusNet ErbR 15.02.2024

Einsetzung einer «Alleinerbin» für einen im Ausland gelegenen Vermögensteil?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz können durch eine letztwillige Verfügung ihren Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellen. Es gilt jedoch nach einhelliger Lehre der Grundsatz der Unteilbarkeit der Rechtswahl. Die Erblasserin konnte daher, selbst wenn es ihre Absicht gewesen sein sollte, mit dem von einem spanischen Notar errichteten öffentlichen Testament sinngemäss eine Rechtswahl für ihren spanischen Vermögensteil zu treffen, nicht die eine ihrer beiden Nichten als Alleinerbin ihres in Spanien gelegenen Vermögens einsetzen.
iusNet ErbR 05.02.2024

Testamentseröffnung: Vorläufige Auslegung einer «Pflichtteilsetzung» von Nichten und Neffen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Obergericht Zürich bestätigt einen Wiedererwägungsentscheid (Testamentseröffnung) des Einzelrichters, mit welchem den Kindern aus der 3. Ehe des vorverstorbenen Bruders K. der Erblasserin keine Erbbescheinigung mehr in Aussicht gestellt wurde. Nach billigem Ermessen sei davon auszugehen, dass die Erblasserin mit der Wendung «Kinder von K. (3. Ehe) nur Pflichtteil» diesen nur das gesetzliche Minimum zukommen lassen wollte. Da das Gesetz für Nichten und Neffen keinen Pflichtteil vorsehe, sei anzunehmen, dass die Erblasserin die Kinder aus 3. Ehe von der Erbfolge ausnehmen wollte.
iusNet ErbR 04.10.2022

(Erb-)Stiftung: Ausgewählte Fragen zur Entstehung und zur Rechtsfähigkeit

Kommentierung
Nachlassabwicklung

KGer SZ, Urteil ZK2 2019 43 vom 28. April 2020, und BGer, Urteil 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020

Die Gerichte des Kantons Schwyz hatten im Jahr 2020 die Frage zu beantworten, ob eine (Erb-)Stiftung in Gründung Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hat. Der Anspruch wurde von der ersten Instanz mangels Erb-, Partei- und Prozessfähigkeit der Stiftung in Gründung, von der zweiten Instanz mangels schutzwürdigen Interesses und aufgrund Einsetzung der Stiftung als Nacherbin abgelehnt. Diese Entscheide werden zum Anlass genommen, ausgewählte Fragen zur Qualifikation der Stiftung als Erbstiftung, zu deren Einsetzung als Nacherbin sowie zu deren Entstehung und Rechtsfähigkeit zu besprechen.
Alexandra Geiger
iusNet ErbR 22.02.2021

Rechtskraft des eine Ungültigkeitsklage abweisenden Urteils trotz hängiger Beschwerde an das Bundesgericht?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ein Gestaltungsurteil i.S.v. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG liegt gemäss Obergericht nur vor, wenn mit dem angefochtenen Entscheid die geltende Rechtslage verändert wurde. Nur dann sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nötig, um unsinnige Resultate zu vermeiden. Bei Abweisung einer Gestaltungsklage ändert sich die Rechtslage nicht. Die Abweisung der Ungültigkeitsklage erwies sich damit trotz vor Bundesgericht hängigem Beschwerdeverfahren als rechtskräftig und das Gesuch des Berufungsklägers um Ausstellung eines Erbscheins wurde gutgeheissen.
iusNet ErbR 22.02.2021

Widerruf oder lediglich Ergänzung der älteren Verfügung?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Nachweis, dass eine jüngere Verfügung, in welcher eine ältere Verfügung nicht ausdrücklich aufgehoben wird, blosse Ergänzung der älteren Verfügung ist, unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts strengen Anforderungen. In casu sprach im Rahmen der Testamentseröffnung, bei der die Erbfolge lediglich vorläufig und unpräjudiziell bestimmt wird, nichts dagegen, die gesetzliche Vermutung greifen zu lassen, dass die jüngere Verfügung die ältere ersetzt.
iusNet ErbR 18.02.2021

Keine Erbbescheinigung für die gemäss Testament später zu gründende Stiftung mangels Rechtsschutzinteresses

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Kantonsgericht setzte an die Stelle der von der Vorinstanz verneinten Prozess- und Parteifähigkeit zwei andere Begründungen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung zu bestätigen sei. Wenn sich das Kantonsgericht nicht mit dem Thema der Partei- und Prozessfähigkeit befasst, verletzt es daher den Gehörsanspruch nicht. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Erkenntnis des Kantonsgerichts, es fehle ihr bezüglich der Ausstellung einer Erbbescheinigung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weil der Nachlass erst nach dem Ableben von B. dem Stiftungszweck zuzuführen sei, als verfassungswidrig auszuweisen.
iusNet ErbR 03.02.2021

Erbbescheinigung für eine nach dem Willen der Erblasserin erst zu einem späteren Zeitpunkt zu gründende Stiftung?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Da gemäss Testament der Nachlass, selbst wenn die Stiftung bereits im Erbgang als errichtet gälte, erst nach dem Ableben der Schwester der Erblasserin in die Stiftung einzubringen ist, fehlt es der Stiftung in der Berufung gegen die verweigerte Ausstellung einer Erbbescheinigung am aktuellen und praktischen Interesse. Darüber hinaus entsteht kein Erblosigkeit, wenn die Stiftung als Nacherbin gilt. Die Doppelrolle der Schwester als Nutzniesserin und gesetzliche Erbin könnte sich dahingehend auflösen lassen, dass der Hinweis auf die Nutzniessung als im Sinne einer Analogie erfolgt verstanden wird. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab.
iusNet ErbR 18.11.2020

Kraftloserklärung einer Erbbescheinigung / Abänderung von Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Erbbescheinigung ist ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbberechtigung. Sie wird aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge ausgestellt und ist als Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich abänderbar, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist. Die materielle Unrichtigkeit bezieht sich nicht auf die materielle Rechtslage, sondern die Erbbescheinigung ist nur zu korrigieren, wenn sich dies durch Urkunden, aufgrund derer die Behörde zur Ausstellung gehalten ist, aufdrängt.
iusNet ErbR 20.08.2020

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